Landkreis Lichtenfels: Präsenz- und Wechselunterricht an Schulen

Schule Corona Symbolbild

Aufgrund des unter 165 gesunkenen 7-Tage-Inzidenz-Wertes gelten ab 14. Mai 2021 neue Regelungen

Der 7-Tage-Inzidenz-Wert unterschritt im Landkreis Lichtenfels vom 8. bis 12. Mai 2021 – somit an fünf aufeinander folgenden Tagen – den Wert von 165. Es gelten ab dem zweiten Tag nach Vorliegen der Voraussetzungen, somit zum 14. Mai 2021, die Regelungen, die an eine Unterschreitung des Inzidenzwertes von 165 geknüpft sind.

Dies sind nachfolgend:

Schulen:

Neben der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe, der Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen sowie in sonstigen Abschlussklassen findet in den Jahrgangsstufen 1 – 3 der Grundschulstufe und den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Förderschulen Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 Meter durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt.

Im Übrigen findet weiterhin Distanzunterricht statt.

Die Teilnahme am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung ist Schülerinnen und Schülern nur erlaubt, wenn sie sich mindestens zweimal wöchentlich einem Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 unterziehen. Hierfür haben die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schultages über ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests zu verfügen und dieses auf Anforderung vorzuweisen oder müssen in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben.

Die dem Testergebnis zugrundeliegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 24 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultages vorgenommen worden sein. Auf dem Schulgelände, in der Mittagsbetreuung, in allen Angeboten der Notbetreuung gilt Maskenpflicht.

Tagesbetreuungsangebote für Kinder:

Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuungen, organisierte Spielgruppen für Kinder sind nach wie vor geschlossen. Es findet Notbetreuung statt.
Für Schülerinnen und Schüler gilt hiervon abweichend, dass der Besuch des Kinderhorts, der altersgeöffneten Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflegestelle möglich ist.

Außerschulische Bildung – Hundeschulen:

Präsenzunterricht an Hundeschulen ist unter Einhaltung der in § 20 Abs. 1 Satz 1 – 4 der 12. BayIfSMV genannten Hygienestandards zulässig.