Landkreis Kulmbach unterschreitet an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Inzidenzwert von 100
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV); Unterschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 100 (Inzidenzabhängige Regelungen)
Bekanntmachung des Landratsamts Kulmbach
Das Landratsamt Kulmbach gibt gemäß § 3 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 05.05.2021 geändert (12. BayIfSMV), Folgendes bekannt:
1. Unterschreitung des Inzidenzwerts von 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner an fünf aufeinanderfolgenden Tagen
Die nach § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) hat im Landkreis Kulmbach den Wert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten. Der Wert beträgt im Landkreis Kulmbach aktuell 99,2 (Stand 12.05.2021).
2. Rechtsfolgen
Damit gelten die entsprechenden Regelungen der 12. BayIfSMV, die an die Unterschreitung des Inzidenzwerts von 100 geknüpft sind: Kontaktbeschränkungen Es dürfen sich zwei Hausstände mit maximal fünf Personen sowie der dazugehörigen Kinder unter 14 Jahren treffen. Nächtliche Ausgangssperre Die nächtliche Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages entfällt.
Einzelhandel
Im Einzelhandel gilt weiterhin „Click & Meet“ mit Kontaktdatenerhebung. Ein negativer Test ist aber nicht mehr notwendig.
Dienstleistungen
Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist mit Terminbuchung und Kontaktdatenerhebung zulässig. Es ist sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann. Weiter ist sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche. Für Kunden und Begleitpersonal besteht FFP2-Maskenpflicht, es sei denn die Art der Leistung lässt das nicht zu. Das Personal muss eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen tragen. Ein negativer Test ist nicht (mehr) notwendig.
Schulen
Es findet Präsenzunterricht an allen Schulen statt, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, andernfalls Wechselunterricht. Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige Die Betreuungsangebote können öffnen, wenn die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).
Außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5m gewahrt ist. Soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz besteht FFP2-Maskenpflicht.
Instrumental- und Gesangsunterricht darf als Einzelunterricht in Präsenzform erteilt werden. Dabei ist ein Mindestabstand von 2m einzuhalten. Soweit und solange das aktive Musizieren ein Masketragen zulässt, gilt für das Lehrpersonal eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, für Schülerinnen und Schüler gilt FFP2-Maskenpflicht.
Kultur
Museen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten dürfen mit Terminbuchung und Kontaktdatenerhebung öffnen. Ein negativer Test ist nicht notwendig. Für die Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht.
Sport
Kontaktfreier Sport mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten ist erlaubt. Zusätzlich ist es erlaubt, dass unter freiem Himmel 20 Kinder unter 14 Jahren zusammen Sport machen.
Freizeiteinrichtungen
Fitnessstudios können im Freien betrieben werden.
3. Geltungsdauer
Die unter Ziff. 2 dieser Bekanntmachung beschriebenen Regelungen treten am übernächsten Tag nach dieser amtlichen Bekanntmachung in Kraft, mithin am 14.05.2021. Sie treten erst dann wieder außer Kraft, wenn der maßgebliche Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen erneut überschritten worden ist. In diesem Fall ergeht eine erneute Bekanntmachung.
Kulmbach, 12.05.2021
Landratsamt Kulmbach
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