Landkreis ERH: Lockerungen für Außengastronomie, Kultur und Sport ab Donnerstag, 13. Mai

Symbolbild Corona Mundschutz

Ab morgen greifen in Erlangen-Höchstadt weitere Lockerungen bei den Coronaauflagen. Jeweils unter der Voraussetzung, dass von den Besucherinnen und Besuchern ab sechs Jahren entweder ein negativer Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 oder ein Nachweis über eine vollständige Impfung beziehungsweise eine mindestens 28 Tage, höchstens jedoch sechs Monate zurückliegende Corona-Infektion erbracht wird, können dann entsprechend der geltenden 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung die Außengastronomie bis 22 Uhr, Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos wieder öffnen. Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel dürfen ebenfalls wieder stattfinden. Fitnessstudios bleiben als Freizeiteinrichtungen geschlossen. Für die konkrete Umsetzung vor Ort haben die zuständigen Ministerien der Staatsregierung Rahmenkonzepte zu den erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen erarbeitet. Diese Rahmenkonzepte müssen jeweils bei der Öffnung beachtet und in individuellen Hygienekonzepten umgesetzt werden. Die für die jeweiligen Bereiche geltenden Rahmenkonzepte sind unter https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/ abrufbar. Die Allgemeinverfügung des Landkreises vom 12.05.2021 wird in einem Sonderamtsblatt unter https://www.erlangen-hoechstadt.de/verwaltung/amtsblatt/ veröffentlicht.

Da der Landkreis seit dem fünften Mai kontinuierlich Inzidenzwerte unter der maßgeblichen Schwelle von 100 vorweisen kann, hat das Landratsamt bei der Regierung von Mittelfranken das Einvernehmen des Bayerischen Gesundheitsministeriums zu den Öffnungsschritten beantragt. Dieses Einvernehmen wurde nun erteilt. Sollte der Inzidenzwert drei Tage über 100 liegen, treten die Öffnungsregelungen nach den nun konkretisierten Vorgaben des Gesundheitsministeriums zwei Tage nach der dritten Überschreitung wieder außer Kraft. Entsprechende Änderungen werden über das Amtsblatt per Sonderausgabe bekanntgegeben.

Nachweise für Corona-Genesene

Für bestimmte Bereiche ist meist entweder ein aktueller negativer Coronatest, ein Dokument wie den Impfausweis, aus dem hervorgeht, dass die vollständige Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt oder der Nachweis einer überstandenen Corona-Infektion erforderlich. Als Nachweis gelten hier eine ärztliche Bescheinigung über eine Erkrankung mit SARS-CoV2 oder die Absonderungsbescheinigung als Erkrankter mit SARS-CoV2 sowie ein positives Testergebnis, das nach der Erkrankung über eine zurückliegende Infektion mit SARS-CoV2 abgenommen worden ist. Der abgenommene Test muss mindestens 28 Tage, höchstens aber 6 Monate zurückliegen. Das Staatliche Gesundheitsamt weist darauf hin, dass über den Status keine weiteren Bescheinigungen ausgestellt werden können. Auch Statusänderungen in bereits ausgestellten Absonderungsbescheinigungen sind ebenfalls nicht möglich. Laborbefunde können Genesene bei dem jeweils ausstellenden Labor erhalten.

Informationen gibt es unter www.erlangen-hoechstadt.de/aktuelles/meldungen/aktuelles-zum-coronavirus/ oder per Push-Nachricht über die Landkreis-App. Sie ist kostenlos im Apple-Store unter https://apps.apple.com/de/app/erh/id1368361962 oder Google-PlayStore unter https://play.google.com/store/apps/details?id=de.mplg.erlangen_hoec verfügbar.