Stadt Bayreuth: Lockerungen treten in Kraft

Symbolbild Corona Mundschutz

7-Tage-Inzidenz unter 100: Ausgangssperre entfällt, Einkaufen im Click & Meet-Modus ohne negativen Corona-Test möglich

Die Stadt Bayreuth hat am Dienstag, 11. Mai, an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner unterschritten. Ab Donnerstag, 13. Mai, können eine ganze Reihe von Lockerungen in Kraft treten. Hier ein zusammenfassender Überblick:

Nächtliche Ausgangssperre: Die bislang geltende nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr entfällt. Auch die Abgabe von Speisen und Getränken zur Mitnahme ist ohne zeitliche Beschränkung erlaubt.

Öffnung von Ladengeschäften: Die Öffnung von Ladengeschäften ist für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung („Click & Meet“) für einen fest begrenzten Zeitraum erlaubt. Hierfür ist kein negativer Corona-Test mehr erforderlich.

Körpernahe Dienstleistungen: Die Ausübung und Inanspruchnahme von sogenannten körpernahen Dienstleistungen (z. B. Friseure, Kosmetik-, Tattoo-, Massagestudios) mit vorheriger Terminreservierung ist zulässig. Ein negativer Corona-Test ist nicht erforderlich.

Kontaktbeschränkungen: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privaten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei die Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird, gestattet. Die zu den jeweiligen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Geimpfte und genesene Personen bleiben für die Gesamtzahl ebenfalls außer Betracht.

Schulen: In allen Jahrgangsstufen sämtlicher Schularten findet ab Freitag, 14. Mai, Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt. 

Am Präsenzunterricht darf nur teilnehmen, wer über ein schriftliches oder elektronisches negatives Corona-Testergebnis verfügt oder unter Aufsicht in der Schule einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen hat. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest darf höchstens 48 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. Die Maskenpflicht auf dem gesamten Schulgelände besteht weiterhin.

Tagesbetreuungsangebote für Kinder: Die Öffnung von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist ab Freitag, 14. Mai, erlaubt, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).

Sport: Im Bereich der Sportausübung und der praktischen Sportausbildung ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.
Auch der Betrieb und die Nutzung von Fitnessstudios ist ebenfalls nur für kontaktfreie Sportausübung und -ausbildung sowie unter freiem Himmel erlaubt.

Außerschulische Bildung, Musikschulen: Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist.  Instrumental- und Gesangsunterricht sind als Einzelunterricht in Präsenzform zulässig. Ein negativer Corona-Test ist nicht erforderlich.

Kulturstätten: Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können nach vorheriger Terminbuchung besucht werden. Ein negativer Corona-Test ist nicht erforderlich. Die städtischen Museen einschließlich des Urwelt-Museums Oberfranken öffnen am Sonntag, 16. Mai, anlässlich des internationalen Museumstags.

Die jeweiligen Voraussetzungen und hygienischen Vorgaben sind der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) in ihrer aktuellen Fassung zu entnehmen. Diese ist unter folgendem Link im Internet zu finden:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_12-1