Landratsamt Kulmbach erlässt Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2
Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Kulmbach; Festlegung zentraler Begegnungsflächen sowie von Alkoholverbotszonen im Rahmen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Aufgrund der Zuständigkeit für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes im Landkreis Kulmbach erlässt das Landratsamt Kulmbach gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 i. v. m. § 28a Infektionsschutzgesetz (IfSG) und §§ 5 Satz 3, 24 Abs. 1 Nr. 1 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 25.03.202, zuletzt geändert am 05.05.2021 (12. BayIfSMV) in Verbindung mit § 65 der Zuständigkeitsverordnung, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) und des Art. 35 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) folgende Allgemeinverfügung:
1. Änderung der Allgemeinverfügung vom 10.01.2021 (Maskenzone)
Die mit Allgemeinverfügung vom 10.01.2021 geänderte Ziffer 4 der Allgemeinverfügung vom 23.12.2020 zur Festlegung einer Maskenpflicht nach § 24 Absatz 1 Nr. 1 der 12. BayIfSMV in der Stadt Kulmbach wird dahingehend geändert, dass die Geltungsdauer bis zum 02.06.2021 verlängert wird.
2. Änderung der Allgemeinverfügung vom 27.01.2021 (Alkoholverbot)
Die Ziffer 3 der Allgemeinverfügung vom 27.01.2021 zur Festlegung von Alkoholverbotszonen nach § 24 Absatz 2 der 12. BayIfSMV in der Stadt Kulmbach und im Markt Marktleugast wird dahingehend geändert, dass die Geltungsdauer bis zum 02.06.2021 verlängert wird.
3. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß Art. 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG – durch Veröffentlichung im Internet (www.landkreis-kulmbach.de), in Rundfunk und Presse am 07.05.2021 als bekannt gegeben.
Sie tritt mit Wirkung vom 10.05.2021, 0:00 Uhr in Kraft.
Begründung
Die Verlängerung der Allgemeinverfügung ist geeignet, erforderlich und angemessen, um der weiteren Ausbreitung des Coronaviruns entgegenzuwirken. Die erneute Verlängerung wird begründet mit der Verlängerung der entsprechenden Rechtsgrundlage in der 12. BayIfSMV und der aktuell im Landkreis Kulmbach nach wie vor über dem Wert von 100 liegenden 7- Tage-Indzidenz, der weiteren Öffnung von Handels- und Dienstleistungsbetrieben, dem togo-Verkauf in den Gastwirtschaften sowie der Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften (Click und Collect bzw. Click and Meet) in der Maskenzone. Zudem ist nicht auszuschließen, dass in nächster Zeit aich die Außengastronomie wieder öffnen darf. Mit immer besser werdendem Wetter halten sich die Menschen auch häufiger im Freien auf. Auch dort besteht die Gefahr, sich über Aerosole mit dem Coronavirus zu infizieren. Dies gilt gerade im Innenstadtbereich in Kulmbach, wo insbesondere die geöffneten Eisdielen viele Menschen anlocken. Auch die Gefahr des Konsums von Alkohol im Freien nimmt bei wärmerer Witterung zu. Damit steigt die Gefahr der Bildung von Menschenansammlungen ohne Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln. Dies würde das Infektionsgeschehen weiter befördern.
Hinweise:
- Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
- Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Kulmbach, Konrad-Adenauer-Straße 5, 95326 Kulmbach aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden. Sie ist außerdem auf der Website des Landratsamts Kulmbach abrufbar.
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