Landratsamt Bayreuth informiert: Änderung der Infektionsschutzmaßnahmen
Für Geimpfte und Genesene gelten keine Ausgangssperre und Kontaktbeschränkungen mehr
Mit Wirkung zum 06. Mai 2021 wurde die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geändert. Daher gelten seit gestern folgende Regelungen:
1. Kinder sind bis zu ihrem sechsten Geburtstag in allen Regelungsfällen der 12. BayIfSMV vom Erfordernis eines negativen Testergebnisses ausgenommen.
2. Geimpfte und genesene Personen sind in allen Regelungsfällen der 12. BayIfSMV vom Erfordernis eines negativen Testergebnisses ausgenommen und sind folglich negativ Getesteten gleichgesetzt, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Geimpfte:
- vollständige Impfung mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff,
- Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder elektronisches Nachweisdokument,
- abschließende Impfung vor mindestens 14 Tagen.
Genesene:
- Nachweis über vorherige Infektion mit dem Coronavirus SRAS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder elektronisches Nachweisdokument,
- zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren,
- Testung mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegend.
Ausgangssperre und Kontaktbeschränkungen finden auf vollständig Geimpfte und Genesene keine Anwendung.
Neue Regelungen im Landkreis Bayreuth ab 10. Mai
Ab dem 10.05.2021 gelten folgende Regelungen – die entsprechende Bekanntmachung für die Unterschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 165 ist am 06.05.2021 erfolgt:
Präsenzunterricht in Grund- und Förderschulen
In den Jahrgangsstufen 1 bis 3 der Grundschulstufe und den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Förderschule Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt. Das Betreuungsangebot nach § 19 der 12. BayIfSMV ist ausschließlich für Schülerinnen und Schüler geöffnet.
Betrieb in Hundeschulen möglich
Der Präsenzbetrieb an Hundeschulen unter den hygienischen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Sätze 1-4 der 12. BayIfSMV möglich.
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