Landkreis Kulmbach unterschreitet die 7-Tages-Inzidenz von 150
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV); Unterschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 150 (Inzidenzabhängige Regelungen)
Bekanntmachung des Landratsamts Kulmbach
Das Landratsamt Kulmbach gibt gemäß § 3 der 12. BayIfSMV vom 25.03.202, zuletzt geändert am 27.04.2021, Folgendes bekannt:
1. Unterschreitung des Inzidenzwerts von 150 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-VoV-2 je 100.000 Eiunwohner an fünf aufeinanderfolgenden Tagen
Die nach § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) hat im Landkreis Kulmbach den Wert von 150 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten. Der Wert beträgt im Landkreis Kulmbach aktuell 114,6 (Stand 05.05.2021).
2. Rechtsfolgen
Damit gelten die entsprechenden Regelungen des § 12 der 12. BayIfSMV für Handel und Dienstleistungen. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 7 Nrn. 2 und 3 der 12. BayIfSMV ist die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig. Dabei gelten folgende zusätzliche Maßgaben:
- Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf nicht höher sein als ein Kunde je 40 m² der Verkaufsfläche.
- Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden nach Maßgabe von § 2 der 12. BayIfSMV zu erheben.
- Kunden dürfen nur eingelassen werden, wenn sie ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR- Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests unter Aufsicht vor Ort in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen. Auf die ab 06.05.2021 geltenden Erleichterungen für vollständig Geimpfte und Genesene wird hingewiesen.
3. Geltungsdauer
Die unter Ziff. 2 dieser Bekanntmachung beschriebenen Regelungen treten am übernächsten Tag nach dieser amtlichen Bekanntmachung in Kraft, mithin am 07.05.2021. Sie treten erst dann wieder außer Kraft, wenn der maßgebliche Inzidenzwert von 150 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder überschritten worden ist. In diesem Fall ergeht eine erneute Bekanntmachung.
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