Leserbrief: „Betzenstein: Besseres Zusammenleben mit dem Wolf“

leserbrief-symbolbild

Leben denn die Wölfe nicht schon jetzt besser von unseren Nutztieren als diese und deren Halter mit ihnen?

Es mutet schon sehr befremdlich an, wenn kommunale Mandatsträger stundenlang über eine Modellregion diskutieren, ohne sich vorher über die Rechtslage informiert zu haben. Oder wollten sie diese aus Rücksicht auf die laute gesellschaftliche Minderheit der „Wolfskuschler“ opportunistisch nicht zur Kenntnis nehmen?

Es ist doch im BNatschG längst geklärt wie wir nach Recht und Gesetz und EU-kompatibel mit den Wölfen umgehen dürfen:

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)
§ 45a Umgang mit dem Wolf

(2) § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass, wenn Schäden bei Nutztierrissen keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet worden sind, der Abschuss von einzelnen Mitgliedern des Wolfsrudels in engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen auch ohne Zuordnung der Schäden zu einem bestimmten Einzeltier bis zum Ausbleiben von Schäden fortgeführt werden darf. Ernste wirtschaftliche Schäden im Sinne von § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 können auch drohen, wenn ein Wolf nicht landwirtschaftlich gehaltene Weidetiere reißt, soweit diese durch zumutbare Herdenschutzmaßnahmen geschützt waren. Die in Satz 1 geregelte Möglichkeit des Abschusses weiterer Wölfe gilt auch für Entnahmen im Interesse der Gesundheit des Menschen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4. Die Anforderungen des § 45 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind zu beachten.

…………….

(4) Bei der Bestimmung von geeigneten Personen, die eine Entnahme von Wölfen nach Erteilung einer Ausnahme gemäß § 45 Absatz 7, auch in Verbindung mit Absatz 2, sowie nach Absatz 3 durchführen, berücksichtigt die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nach Möglichkeit die Jagdausübungsberechtigten, soweit diese ihr Einverständnis hierzu erteilen. Erfolgt die Entnahme nicht durch die Jagdausübungsberechtigten, sind die Maßnahmen zur Durchführung der Entnahme durch die Jagdausübungsberechtigten zu dulden. Die Jagdausübungsberechtigten sind in geeigneter Weise vor Beginn über Maßnahmen zur Entnahme zu benachrichtigen; ihnen ist nach Möglichkeit Gelegenheit zur Unterstützung bei der Durchführung der Entnahme zu geben. Bei Gefahr im Verzug bedarf es der vorherigen Benachrichtigung nach Satz 3 nicht.

Nach Auskunft des StMU sind die Anträge bei der Regierung v Oberfranken zu stellen; im Ablehnungsfall ist Widerspruch, bzw. der Gang zu den Verwaltungsgerichten zulässig.

Mit freundlichen Grüßen
Leopold Mayer
Sudetenstraße 29
95490 Mistelgau