Landkreis Kronach: Weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie
Weiterhin ist die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Kronach auf sehr hohem Niveau (346,1 / Stand 23. April 2021). Aufgrund dessen trifft das Landratsamt Kronach in enger Abstimmung mit der Regierung von Oberfranken und dem Bayerischen Gesundheitsministerium weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie.
Ab Montag, 26. April 2021, 0 Uhr, treten weitere Beschränkungen in Handels- und Dienstleistungsbetrieben in Kraft:
Maskenpflicht besteht nun auch für das Personal, selbst wenn eine transparente Schutzwand vorhanden ist. Im Idealfall soll eine FFP2-Maske verwendet werden.
Bei körpernahen Dienstleistungen gilt darüber hinaus für das Personal FFP2-Maskenpflicht, sollte der Kunde von der FFP2-Maskenpflicht befreit sein.
Gemäß der aktuellen Bayerischen Infektionsschutzverordnung müssen Kunden für die Wahrnehmung von Terminen beim Friseur und bei der Fußpflege zudem ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Alternativ können Selbsttests durchgeführt werden.
In den zulässig geöffneten Handels- und Dienstleistungsbetrieben hat der Gewerbetreibende sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Einkaufswagen bzw. -körbe durch zur Verfügung gestellte Desinfektionsmöglichkeiten von den Kunden selbst desinfiziert werden können. Alternativ kann die Desinfektion durch Mitarbeiter des Geschäfts durchgeführt werden.
Weitere Maßnahmen gelten im Bereich der Versammlungen:
Die maximale Dauer von Versammlungen wird auf 60 Minuten beschränkt. Zwischen den Teilnehmern ist ein Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten.
Versammlungen unter freiem Himmel dürfen ausschließlich ortsfest stattfinden. Umzüge sind nicht erlaubt.
Die bereits seit 10. April 2021 geltenden weitergehenden Einschränkungen für Besucherinnen und Besucher in Einrichtungen (Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Krankenhäuser, ambulant betreute Wohngemeinschaften, Altenheime) sowie die Beschränkungen für öffentliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen bzw. Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften bleiben weiterhin gültig.
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