Landkreis Lichtenfels: Aufstallpflicht für Geflügel gilt weiterhin
Wegen des anhaltenden Geflügelpestgeschehens / Erläuterungen zu den aktuellen Regelungen
Aufgrund des anhaltenden Geflügelpestgeschehens sowohl bei Wildvögeln als auch bei gehaltenem Geflügel gilt weiterhin die für ganz Oberfranken festgelegte Aufstallpflicht, die am 10. März 2021 auch für den gesamten Landkreis Lichtenfels angeordnet wurde. Darauf weist das Sachgebiet Veterinärwesen und Verbraucherschutz am Landratsamt hin.
Ebenso gelten weiterhin die erhöhten Biosicherheitsmaßnahmen für kleine Geflügelhaltungen (bis 1000 Stück Geflügel), die am 1. Februar 2021 angeordnet wurden. Eine Aufhebung dieser beiden Anordnungen kann erst nach einer entsprechend günstigen Risikobewertung durch das FLI bzw. das LGL erfolgen. Diese wird jedoch in absehbarer Zeit erwartet.
Die Aufstallpflicht bedeutet allerdings nicht, dass alle Tiere in einem festen Stall eingesperrt werden müssen, erläutert das Sachgebiet Veterinärwesen weiter. Auch eine vor Wildvögeln geschützte Unterbringung in einer Außenvoliere ist möglich, sodass die Tiere weiterhin in den Genuss von Tageslicht und Freiluft kommen können. Eine solche Schutzvorrichtung muss seitlich gegen ein Eindringen von Wildvögeln gesichert sein (zum Beispiel durch ein Gitter/Netz mit einer Maschenweite bis zu 25 Millimetern) und es muss verhindert werden, dass Vogelkot von oben hineinfallen kann, beispielsweise durch eine dichte überstehende Abdeckung.“
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