Bekanntmachung des LRA Kulmbach: Unterschreitung der 7-Tages-Inzidenz von 200

Symbolbild Corona Mundschutz

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV); Unterschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 200 (Inzidenzabhängige Regelungen)

Bekanntmachung des Landratsamts Kulmbach

Das Landratsamt Kulmbach gibt gemäß § 3 der 12. BayIfSMV vom 25.03.202, zuletzt geändert am 16.04.2021, Folgendes bekannt:

1. Unterschreitung des Inzidenzwerts von 200 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-VoV-2 je 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen

Die nach § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) hat im Landkreis Kulmbach den Wert von 200 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten. Der Wert beträgt im Landkreis Kulmbach aktuell 169,1 (Stand 20.04.2021).

2. Rechtsfolgen

Damit gelten die entsprechenden Regelungen des § 12 der 12. BayIfSMV für Handel und Dienstleistungen. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 7 Nrn. 2 und 3 der 12. BayIfSMV ist die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig. Dabei gelten folgende zusätzliche Maßgaben:

Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf nicht höher sein als ein Kunde je 40 m² der Verkaufsfläche.

Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden nach Maßgabe von § 2 der 12. BayIfSMV zu erheben.

Kunden dürfen nur eingelassen werden dürfen, wenn sie ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentests oder Selbsttests unter Aufsicht vor Ort oder eines vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen.

3. Geltungsdauer

Die unter Ziff. 2 dieser Bekanntmachung beschriebenen Regelungen treten am Tag nach dieser amtlichen Bekanntmachung in Kraft, mithin am 21.04.2021.

Sie treten erst dann wieder außer Kraft, wenn wenn der maßgebliche Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner an drei aufeienaderfolgenden Tagen wieder überschritten worden ist. In diesem Fall ergeht eine erneute Bekanntmachung.

Oliver Hempfling
Regierungsdirektor