Aus der Mistelgauer Leserpost: Kreisrat Hans Hümmer Trockau könnte vorsätzlich gehandelt haben

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Angebliche Missachtung einer Quarantäneanordnung des LRA                                                    

durch Kreisrat Hans Hümmer Trockau

  1. Wenn die bisher öffentlich gewordene Darstellung des LRA-BT zutreffend wäre, dann hätte H. H. – nach meinem Leseverständnis und Rechtsempfinden – nicht fahrlässig gegen die Quarantäneanordnung verstoßen, sondern die Anordnung vorsätzlich nicht befolgt.

Nach § 29 Ordnungswidrigkeiten,                                                                                                                 Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer sich fahrlässig oder vorsätzlich entgegen § 26 außerhalb einer Wohnung aufhält.                                                                                    Bei strafrechtlicher Relevanz kann allerdings eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu maximal fünf Jahren verhängt werden (§§ 74, 75 IfSG).                                                                                   Als Straftat könnte u.a. ein provokativ vorsätzlicher Verstoß gegen die Quarantäneanordnung (§ 74 IfSG) bewertet werden.

  1. Wenn sich bestätigen würde, dass die Arbeitsunfähigkeit der LRA-Mitarbeiterin auf den Umgang Hümmers mit ihr zurückzuführen wäre, könnten außerdem die Straftatbestände einer Beleidigung, Bedrohung und/oder Nötigung mit der Folge von (schwerer) Körperverletzung einer Überprüfung auf strafrechtliche Relevanz bedürfen.

Dann wäre doch nicht gänzlich auszuschließen, dass der Fall als Offizialdelikt zu verfolgen wäre?

Leopold Mayer

Sudetenstraße 29

95490 Mistelgau