Landkreis Kulmbach: Vollzug tierseuchenrechtlicher Maßnahmen zum Schutz vor der Geflügelpest

Aufstallungspflicht für Geflügelhalter

Zum Schutz von Haus- und Nutzgeflügel wird in Ergänzung zur Allgemeinverfügung vom 01.02.2021 im gesamten Landkreis Kulmbach eine Stallpflicht für Geflügel per Allgemeinverfügung angeordnet. Die Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung vom 12.03.2021 in Kraft und gilt – wie die vorangegangenen vorbeugenden Maßnahmen – sowohl für gewerbsmäßige Geflügelhalter als auch für Züchter und Privatpersonen, die Geflügel halten. Die Allgemeinverfügungen sind auf der Homepage des Landkreises unter www.landkreis-kulmbach.de veröffentlicht.

Aufgrund einer aktuellen Risikobewertung des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) hat das bayerische Umweltministerium dies für alle Risikogebiete in Bayern veranlasst – unabhängig davon ob in diesen Gebieten schon Fälle der Geflügelpest aufgetreten sind. Hintergrund ist die derzeit verstärkt zu beobachtende Ausbreitung der Geflügelpest (HPAI) – auch Vogelgrippe genannt – in der Wildvogelpopulation und die damit verbundene Gefahr des Eintrages in unsere Geflügelbestände. In einigen Fällen in Bayern ist dieser Eintrag in Hausgeflügelbestände bereits erfolgt.

Was bedeutet Stallpflicht?

Stallpflicht bedeutet, dass sämtliches Geflügel entweder in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung untergebracht werden muss, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln wirksamen Seitenbegrenzung besteht.

Wie gefährlich ist Geflügelpest für Tier und Mensch?

Die Geflügelpest äußert sich bei Hühnervögeln u.a. in Leistungsabfall, Apathie, Atemnot, Schwellungen der Kopfregion, Durchfall und einer erhöhten Sterblichkeit (bis 100 %). Oft sterben die Tiere auch völlig unerwartet. Infizierte Wasservögel zeigen häufig keinerlei Anzeichen, übertragen die Krankheit aber auf andere Geflügelarten.

Eine Ansteckung des Menschen mit dem Erreger über infizierte Vögel oder deren Ausscheidungen ist in Deutschland bislang nicht bekannt geworden. Enger Kontakt zu krankem oder verendetem Geflügel sollte vermieden und tot aufgefundene Wildvögel sollten nicht berührt oder bewegt werden. Beim Verzehr von Geflügelfleisch besteht unter Einhaltung der üblichen Küchenhygienemaßnahmen für den Verbraucher keine Gefahr.

Beim Auftreten von ungeklärten Krankheits- und Todesfällen in Hausgeflügelbeständen sowie beim Fund von mehreren toten Wildvögeln (insbesondere Wasservögel) ist das Veterinäramt zu verständigen.

Aktuelle Informationen zur Geflügelpest in Bayern sowie ein Merkblatt für Geflügelhalter und eine bayernweite Karte, aus denen sich die betroffenen Gebiete ergeben, sind auf der Seite des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (www.lgl.bayern.de) unter dem Stichwort ´Geflügelpest´ verfügbar.

Jede Geflügelhaltung muss beim Veterinäramt gemeldet werden

Das Veterinäramt im Landratsamt Kulmbach weist nochmals auf die grundsätzliche Verpflichtung zur Anzeige einer Geflügelhaltung hin: Halter von Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln, Wachteln, Enten und Gänsen, die bislang ihrer Pflicht zur Meldung noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung unverzüglich beim Veterinäramt unter Angabe der erforderlichen Daten anzuzeigen (Name, Anschrift des Halters, Art und Anzahl des im Jahresdurchschnitt gehaltenen Geflügels, Nutzungsart und Standort der Tiere, Betriebsnummer).