Geflügelpest bei Wildvogel im Landkreis Bamberg nachgewiesen
Ab sofort gilt eine Aufstallungspflicht für Nutzgeflügel
Die Geflügelpest hat den Landkreis Bamberg erreicht. Ein in Stegaurach verendet aufgefundener Graureiher wurde positiv auf das Virus getestet. Deshalb werden ab sofort zum Schutz von Haus- und Nutzgeflügel im gesamten Landkreis sowie der Stadt Bamberg weitergehende Schutzmaßnahmen angeordnet und es gilt eine allgemeine Aufstallungspflicht.
Bereits Anfang Februar 2021 hatten Stadt und Landkreis eine Allgemeinverfügung mit verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen für Haus- und Nutzgeflügel erlassen. Auf Grund des positiven Geflügelpestnachweises im Landkreis Bamberg sowie weiterer positiv getesteter Wildvögel in den Nachbarlandkreisen ist eine weitere Verschärfung der Schutzmaßnahmen erforderlich. Deshalb wird ab Freitag, 12. März 2021 eine allgemeine Stallpflicht für sämtliches Nutzgeflügel angeordnet. Die Allgemeinverfügung wird demnächst sowohl auf der Homepage des Landratsamtes als auch der Stadt unter folgendem Link veröffentlicht: https://bit.ly/38t9IoF
Die Aufstallungpflicht gilt für sämtliches Nutzgeflügel, dazu zählen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten sowie Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden. Durch sie soll der Kontakt zwischen Wildvögeln und Haus- und Nutzgeflügel vermieden und so eine Einschleppung der Seuche in die Geflügelhaltungen verhindert werden. Die Anordnung gilt sowohl für private als auch gewerbliche Tierhalter.
Was bedeutet Stallpflicht?
Stallpflicht bedeutet, dass die Tiere entweder in geschlossen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge (Kot, Staub…) gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung gehalten werden. Darüber hinaus sind Halter von Geflügel mit einem Bestand bis einschließlich 100 Stück verpflichtet Aufzeichnung über die Anzahl der pro Werktag verendeten Tiere zu machen. Geflügelhalter mit einem Bestand bis einschließlich 1.000 Tieren müssen ergänzende Aufzeichnungen über die Gesamtzahl der gelegten Eier pro Bestand und Werktag zu führen. Vermehrte Verendungsfälle im Hausgeflügelbestand sind unverzüglich dem zuständigen Veterinäramt zu melden.
Die Amtstierärzte weisen in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hin, dass alle Geflügelhaltungen, auch Hobbyhaltungen, beim jeweils zuständigen Veterinäramt zu melden sind. Zum Geflügel zählen hierbei Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten sowie Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden.
Eine Ansteckung des Menschen mit dem Erreger über infizierte Vögel oder deren Ausscheidungen ist in Deutschland bislang nicht bekannt geworden. Enger Kontakt zu krankem oder verendetem Geflügel sollte vermieden und tot aufgefundene Wildvögel sollten nicht berührt werden. Werden mehrere Vögel (insbesondere Wassergeflügel oder Greifvögel) an einem Ort tot aufgefunden, wird um eine entsprechende Information des Veterinäramtes gebeten.
Aktuelle Informationen zur Geflügelpest in Bayern sowie ein Merkblatt für Geflügelhalter und eine Übersicht der aktuell betroffenen Gebiete in Bayern, sind auf der Seite des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit www.lgl.bayern.de unter dem Stichwort „Geflügelpest“ verfügbar.
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