Landkreis Forchheim: Aufhebung Geflügelpest-Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet

Stallpflicht für den gesamten Landkreis Forchheim bleibt bestehen

Der Landkreis Forchheim hebt ab 02.03.3021 den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet, die im Zusammenhang mit einem Ausbruch der Geflügelpest in einem kleinen Geflügelbetrieb im Landkreis Bayreuth am 29.01.2021 festgelegt wurden, auf. Die Stallpflicht bleibt aber bestehen.

Die Aufhebung des Sperrbezirks und des Beobachtungsgebiets ist möglich, da alle Maßnahmen (unter anderem Tötung und unschädliche Beseitigung des Geflügels im Seuchenbetrieb, amtlich abgenommen Reinigung und Desinfektion des Seuchenbetriebs, klinische Untersuchung der Geflügelbestände im Sperrbezirk und stichprobenartige klinische Untersuchung der Geflügelbestände im Beobachtungsgebiet) unverzüglich umgesetzt wurden und bei Wildvögeln und Nutzgeflügel in den betroffenen Bereichen keine weiteren Fälle von Geflügelpest aufgetreten sind.

Damit ist für die Betriebe in den betroffenen Restriktionszonen z.B. die Abgabe von lebenden Tieren, Geflügelfleisch und Eiern an Dritte wieder zulässig.

Fortbestehen von Stallpflicht und der erhöhten Biosicherheitsmaßnahmen

Aufgrund des aktuellen hohen Risikos der Ausbreitung der Geflügelpest über Wildvögel (insbesondere Wasservögel) sind die angeordneten Maßnahmen der Stallpflicht für Geflügel und die Einhaltung der erhöhten Biosicherheitsmaßnahmen weiterhin im ganzen Landkreis Forchheim gültig und müssen von allen Geflügelhaltern eingehalten werden, um weitere Fälle zu vermeiden und die Seuchenfreiheit aufrecht zu erhalten.

Stallpflicht bedeutet, dass das Geflügel vor Wildvögeln geschützt untergebracht werden muss. Dies ist gewährleistet, wenn die Tiere in einem festen Stall eingesperrt werden. Es ist aber auch eine vor Wildvögeln geschützte Unterbringung im Außenbereich möglich, so dass die Tiere weiterhin in den Genuss von Tageslicht und Freiluft kommen können. Eine solche Schutzvorrichtung muss seitlich etwa durch einen engmaschigen Draht gegen ein Eindringen von Wildvögeln gesichert sein. Nach oben hin muss etwa durch die Abdeckung mit einer Plane verhindert werden, dass Vogelkot hereinfallen kann.

Die Biosicherheitsmaßnahmen sollen vor allem sicher stellen, dass keine Erreger von außen in den Stall – einschließlich Futter- und Einstreulager – eingetragen werden. Das Betreten des Stalls darf daher nur mit sauberer betriebseigener Schutzkleidung oder Einmalkleidung erfolgen. Insbesondere müssen die Schuhe direkt vor Betreten des Stalls gewechselt oder desinfiziert werden. Tränken mit Leitungswasser, auf keinen Fall mit Oberflächen- oder Bachwasser.

Das Landratsamt Forchheim weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass alle Geflügelhaltungen, auch Hobbyhaltungen, beim Veterinäramt gemeldet werden müssen. Gleichzeitig ist eine Betriebsnummer beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu beantragen.

Zum Geflügel zählen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden.

Alle Regelungen sind in der Allgemeinverfügung des Landkreises Forchheim vom 24.02.2021 nachzulesen, die auf der Homepage des Landratsamtes zu finden ist.