Landratsamt Forchheim: „Ab dem 18.02.2021 keine Ausgangssperre im Landkreis mehr“

Corona Maske Symbolbild

Im Landkreis Forchheim wurde der Sieben-Tage-Inzidenz-Wert von 100 Neuinfektionen eine Woche lang unterschritten. Daher entfällt für den Bereich des Landkreises Forchheim ab Donnerstag, den 18. Februar 2021, 0:00 Uhr, die nächtliche Ausgangssperre.

Ab dem 22. Februar 2021 findet in einigen Klassen wieder Präsenzunterricht statt, soweit der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann.

Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen ist unter einem passenden Schutz- und Hygienekonzept in festen Gruppen zulässig.

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind unter der Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m, einer Maskenpflicht und eines passenden Schutz- und Hygienekonzeptes zulässig.

Die Öffentliche Bekanntmachung befindet sich auf der Internetseite des Landkreises Forchheim unter https://www.lra-fo.de/site/1_1corona/informationen.php.


Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) und der 11. Bayerischen Infektionsschutz-maßnahmenverordnung (11. BayIfSMV); Bekanntmachung der Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 100

Öffentliche Bekanntmachung

Für den Landkreis Forchheim wird festgestellt, dass der Sieben-Tage-Inzidenz-Wert von 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner seit Donnerstag, den 11. Februar 2021 unterschritten ist.

Für den Bereich des Landkreises Forchheim gilt damit ab Donnerstag, den 18. Februar 2021, 0,00 Uhr, keine nächtliche Ausgangssperre mehr (§ 3 Sätze 1 und 3 der 11. BayIfSMV).

Es wird darauf hingewiesen, dass damit ab dem 22.02.2021 auch die Regelungen des § 18 Abs. 1 Satz 5, § 19 Abs. 1 Satz 3 und § 20 Abs. 1 Satz 2 der 11. BayIfSMV anzuwenden sind.

D.h. ab dem 22. Februar 2021 gilt für den Landkreis Forchheim Folgendes:

1. In folgenden Klassen findet Präsenzunterricht statt, soweit der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, ansonsten Wechselunterricht:

  • An den Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundschulen,
  • an den Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Förderzentren einschließlich der Schulvorbereitenden Einrichtungen sowie an weiteren Jahrgangsstufen der Förderzentren in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und weiterer Förderbedarf sowie Hören und weiterer Förderbedarf,
  • an den Schulen für Kranke in Abstimmung mit den Kliniken und
  • in den Abschlussklassen der übrigen Schulen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 der 11. BayIfSMV.

2. Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Die jeweiligen Träger haben ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmenhygieneplanes auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen; dabei sind einrichtungsspezifische Anforderungen und die Umstände vor Ort zu berücksichtigen.
  • Die Betreuung erfolgt in festen Gruppen.

3. Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind unter folgenden Voraussetzungen in Präsenzform zulässig:

  • Der Mindestabstand von 1,5 m kann durchgehend und zuverlässig eingehalten werden.
  • Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz.
  • Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art der Weiterbildung nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame Schutzmaßnahmen zu treffen.
  • Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Im Übrigen bleiben die Vorgaben der 11. BayIfSMV unberührt.

Maßgeblich für die Festlegung des Inzidenzwertes sind nach der bundesgesetzlichen Festlegung in § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG die Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts (RKI).

Die Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt/Aushang im Schaukasten des Landratsamtes Forchheim, Am Streckerplatz 3, 91301 Forchheim und zusätzlich gemäß Art. 27a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) auf der Internetseite des Landkreises unter https://www.lra-fo.de/site/1_1corona/informationen.php.

Forchheim, den 17.02.2021
Dier
Regierungsdirektor