Landgericht Bayreuth verkündet Urteil im sog. „Shisha-Bar“-Verfahren
Die 1. Strafkammer des Landgerichts Bayreuth hat den iranischen Angeklagten Ali A. am 9. Februar 2021 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Daneben wurde die Unterbringung des Angeklagten, der zudem ein Schmerzensgeld von 8.000 € an die Geschädigte zahlen muss, in einer Entziehungsanstalt wegen einer bestehenden Alkoholproblematik angeordnet. Aufgrund der Einlassung des Angeklagten – soweit die Kammer dieser gefolgt ist – und der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der glaubhaften Angaben des slowakischen Tatopfers, sah es die Kammer als erwiesen an, dass der Angeklagte die Geschädigte am 26.01.2020 in den frühen Morgenstunden in seiner oberhalb der von ihm in Bayreuth betriebenen Shisha-Bar gelegenen Wohnung gegen ihren Willen und mit Gewalt zum Analverkehr gezwungen hat.
Nach Überzeugung der Kammer steht fest, dass das Tatopfer, das den Angeklagten zuvor in einer Bayreuther Diskothek getroffen hatte, diesem in dessen Wohnung gefolgt ist, um dort vom Angeklagten, der sich bis zuletzt dahingehend einließ, dass der Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten einvernehmlich erfolgt sei, Betäubungsmittel zu erwerben. Nachdem der Angeklagte, der wusste, dass er nicht im Besitz von Betäubungsmitteln war, die Geschädigte gezielt in seine Wohnung gelockt hatte, um dort sexuelle Handlungen mit ihr durchzuführen, nach mehreren erfolglosen Annäherungsversuchen von der Geschädigten abgewiesen worden war, vollzog der Angeklagte gegen den für ihn erkennbaren Willen der sich heftig wehrenden Geschädigten, den Analverkehr. Der Zeuge Ali Khan M., der den befreundeten Angeklagten zufällig während der Tat anrief und die Schreie der Geschädigten, die nach der Tat noch längere Zeit traumatisiert und psychisch stark angeschlagen war, am Telefon vernahm, eilte zum Tatort und konnte die Geschädigte aus ihrer Notlage befreien.
Die Kammer hob besonders hervor, dass das Opfer ohne das entschlossene und couragierte Eingreifen des Zeugen Ali Khan M. nicht so schnell aus ihrer Zwangslage entkommen und eine effektive Strafverfolgung des Angeklagten, der nach der Tat noch zwei weitere Personen zu sich in seine Wohnung eingeladen hatte, um ihnen die Möglichkeit zu geben, mit der Geschädigten sexuelle Handlungen vollziehen zu können, wohl nicht möglich gewesen wäre.
Im Rahmen des am 18.11.2020 begonnenen aufwändigen, insgesamt 16 Hauptverhandlungstermine umfassenden Strafverfahrens, welches durch die derzeitige Corona-Pandemie und die damit verbundene Unsicherheit, ob insbesondere Zeugen aus dem Ausland zum Verfahren erscheinen können, geprägt war, wurden insgesamt 20 Zeugen vernommen, mehrere Videovernehmungen der Geschädigten in Augenschein genommen und insgesamt drei Sachverständige angehört.
Das Urteil im Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 KLs 221 Js 1130/20 ist noch nicht rechtskräftig.
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