Forchheimer Rechtsanwalt: „Bayerischer Verwaltungsgerichtshof lehnt Eilantrag zu FFP2-Maskenpflicht ohne nachvollziehbare Begründung ab“
Auch europäische Gesundheitsbehörde spricht sich nicht für Alltagsgebrauch von FFP2-Masken aus
Nach der Entscheidung des BayVGH vom 26.01.21 (20 NE 21.171) war es zu erwarten: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat auch den Eilantrag von Helmut Schleich, eingereicht von der Forchheimer Kanzlei Bögelein und Dr. Axmann, (Az 20 NE 21.195) mit Beschluss vom 02.02.21 abgelehnt. Die Beschlussgründe enthalten in beiden Verfahren jedoch lückenhafte und widersprüchliche Begründungen. Darin sind sich Kläger Schleich und Rechtsanwalt Bögelein einig.
Der bekannte Kabarettist Schleich erklärt hierzu: „Die Entscheidung des Gerichts ist bedauerlich, zumal wir sehr gute Argumente und stichhaltige Belege vorgelegt hatten. Wenn Mediziner und Gesundheitsbehörden von einer Nutzung der FFP2 Masken im Alltag abraten, warum sind sie dann in Bayern – und nur hier- Pflicht? Ich jedenfalls sehe beim Einkauf nur sehr wenige Menschen, die die Dinger richtig einsetzen. Wie auch? Sie sind für den Alltag schlichtweg nicht gemacht.“ Derweil ist nach Recherchen der dpa bekannt geworden, dass selbst die europäische Gesundheitsbehörde sich gegen eine Empfehlung von FFP2-Masken ausspricht. Nach Angaben der Behörde sprechen auch Kosten und mögliche Nachteile gegen eine Empfehlung, in der Öffentlichkeit FFP2-Masken anstelle von anderen Masken zu tragen.
Sein Anwalt Bögelein ergänzt zur Ablehnung des Eilantrages: „Es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass die Landesanwaltschaft und letztlich auch der BayVGH den Bürgern elementare Grundrechte, wie das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, welches den Arbeitnehmern im Verhältnis zum Arbeitgeber ausdrücklich zugestanden wird, lapidar in einem Nebensatz abspricht. Der Beschluss des BayVGH hinterlässt bei mir ein Gefühl der Fassungslosigkeit.“
Insbesondere die Beschlussbegründung zu § 28 Abs. 1, § 28 a Abs. 1 Nummer 2 Infektionsschutzgesetz (kurz IfSG) erweist sich nach Ansicht der Rechtsanwälte als nicht haltbar. So wird im Beschluss ausgeführt, dass nach der Gesetzesbegründung unter Verweis auf die Veröffentlichungen des RKI, auch FFP2 Masken grundsätzlich zur Infektionsbekämpfung eingesetzt werden können. Vermeintlich wurden vom Gesetzgeber neben den Community- Masken und medizinischen Masken auch FFP-2 Masken als geeignet genannt, was sich jedoch nicht nachvollziehen lässt.
Die vom Senat angeführte Gesetzesbegründung enthält schon nicht mehr aktuelle Verlinkung auf Dokumente des RKI und der WHO. Das heißt der Link existiert nicht mehr. Darüber hinaus haben die Rechtsanwälte in der Antragsschrift gerade auf die konkrete Unterscheidung zwischen einer Alltagsmaske bzw. medizinischer Maske und einer FFP2- Maske ausdrücklich hingewiesen.
Die IfSG ermächtigt den Verordnungsgeber lediglich zur Anordnung einer Mund-Nasen-Bedeckung und gerade nicht von FFP2-Masken, die als persönliche Schutzausrüstung gelten.
Es ist daher als sehr bedenklich zu beurteilen, wenn sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zur Begründung des Beschlusses auf einerseits nicht mehr existente und andererseits dem Beschlussgründen widersprechende Einordnung des Gesetzgebers beruft. Der BayVGH hatte sich im Beschluss offensichtlich gar nicht mit den Argumenten der Rechtsanwälte auseinandergesetzt.
Als geradezu grotesk erachtet Rechtsanwalt Bögelein darüber hinaus auch die Beschlussgründe und vorherigen Ausführungen der Landesanwaltschaft in der Antragserwiderung in Bezug auf die Verletzung des Rechtes auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 GG.
Obwohl dies im Arbeitsschutz anders geregelt ist, muss nach Entscheidung des BayVGH bei der Anordnung der FFP2- Maskenpflicht keine medizinische Voruntersuchung und Belehrung stattfinden. Den Bürger*innen werden daher im Verhältnis zum Staat offensichtlich grundlegende Rechte zur Wahrung der körperlichen Unversehrtheit abgesprochen, was die Landesanwaltschaft in der Antragserwiderung wie folgt begründet hat:
„(…) Dies gilt auch für das Erfordernis einer vorherigen arbeitsmedizinischen Untersuchung. Diese dient im betrieblichen Miteinander verschiedenen Zwecken, u.a. der Beweissicherung, aber auch der Wahrung der Rechte des Arbeitnehmers durch eine auch vom Arbeitgeber anerkannte Instanz. Dessen bedarf es vorliegend schlicht nicht. Der Bürger steht dem Staat nicht im Verhältnis wie ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber gegenüber (…)”.
„Eine Begründung für diese geradezu groteske These liefert jedoch weder der BayVGH noch die Landesanwaltschaft. Das ist dann wirklich der Gipfel und nicht mehr nachvollziehbar“, erläutert RA Bögelein.
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