Landratsamt Lichtenfels erlässt Allgemeinverfügung – Maßnahmen zum Schutz vor Geflügelpest

Aufenthalt im Freien nicht mehr möglich - auch das Geflügel muss jetzt in Quarantäne ...
Aufenthalt im Freien nicht mehr möglich - auch das Geflügel muss jetzt in Quarantäne ...

Regelungen gelten ab dem 3. Februar 2021 bis auf Weiteres

Das Landratsamt Lichtenfels hat zum Schutz vor der Geflügelpest eine Allgemeinverfügung erlassen. Diese gilt ab dem 3. Februar 2021 bis auf Weiteres.

Folgendes wird in der Allgemeinverfügung geregelt:

  1. Halter von Geflügel mit einem Bestand bis einschließlich 100 Stück Geflügel im Landkreis Lichtenfels haben im Bestandregister nach § 2 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung ergänzende Aufzeichnungen über die Anzahl der pro Werktag verendeten Tiere zu machen. Halter von Geflügel mit einem Bestand bis einschließlich 1.000 Tieren im Landkreis Lichtenfels haben nach § 2 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung ergänzende Aufzeichnungen über die Gesamtzahl der gelegten Eier pro Bestand und Werktag zu führen.
  2. Halter von Geflügel im Landkreis Lichtenfels bis einschließlich 1.000 Stück Geflügel haben sicherzustellen, dass
    1. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind, die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,
    2. Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
    3. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
    4. betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,
    5. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und a) in mehreren Ställen oder b) von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder, in den Fällen des Buchstaben b, im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
    6. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,
    7. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert wird oder werden, eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.
  3. Ausstellungen, Märkte und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten als Geflügel verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, sind im Landkreis Lichtenfels verboten.
  4. Für Wildvögel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 Geflügelpest-Verordnung (hierunter fallen: Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel) gilt ein allgemeines Fütterungsverbot im gesamten Landkreis Lichtenfels.
  5. Die sofortige Vollziehung der in den Nummern 1. bis 4. des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
  6. Kosten werden nicht erhoben.
  7. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.