Rückkehr zur Meisterpflicht: auch IHK-Betriebe betroffen
Antragsfrist für Bestandsschutz endet am 13. Februar 2021
Von der Rückkehr zur Meisterpflicht können auch IHK-Mitgliedsunternehmen betroffen sein. Darauf weist die IHK für Oberfranken Bayreuth hin. Um Bestandsschutz in Anspruch nehmen zu können, müssen sich betroffene Betriebe bis spätestens 13. Februar 2021 um eine entsprechende Antragstellung kümmern.
Mit der Novelle der Handwerksordnung (HwO) im Jahr 2004 wurden zahlreiche Berufe „meisterfrei“. Sie konnten somit als sogenannte zulassungsfreie Handwerke auch ohne Meistertitel selbstständig ausgeübt werden. Durch eine Änderung der Handwerksordnung im Februar letzten Jahres wurden einige dieser Berufe jedoch wieder der Meisterpflicht unterworfen.
Folgende Berufe sind wieder meisterpflichtig:
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
- Drechsler und Holzspielzeugmacher
- Betonstein- und Terrazzohersteller
- Böttcher
- Estrichleger
- Glasveredler
- Behälter- und Apparatebauer
- Schilder- und Lichtreklamehersteller
- Parkettleger
- Orgel- und Harmoniumbauer
- Rollladen- und Sonnenschutztechniker
- Raumausstatter
Die neuen Regelungen können sich dabei auch auf Betriebe auswirken, die bislang ausschließlich Mitglied der IHK sind. Es handelt sich dabei vor allem um Betriebe, die eine der oben aufgeführten handwerklichen Tätigkeiten neben ihrer Handels- oder Dienstleistungstätigkeit in untergeordneter Weise in ihrem IHK-Betrieb ausführen. Betroffen sein kann beispielsweise ein Fliesenhandel, der zusätzlich Fliesenverlegung anbietet oder eine Werbeagentur, die Werbeschilder für die Lichtreklame selbst herstellt.
Antragsfrist endet am 13. Februar 2021
Die Handwerksordnung sieht für diese Betriebe eine Bestandsschutzregelung vor. IHK-Unternehmen, die bis zum 13. Februar 2020 bereits ein entsprechendes Gewerbe ausgeübt haben, dürfen somit auch ohne meisterliche Qualifikation weiterhin ihre handwerklichen Tätigkeiten im Nebenbetrieb ausüben. Voraussetzung ist jedoch, dass sie bis spätestens 13. Februar 2021 einen Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle stellen.
Ausnahme von der Eintragungspflicht
Die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle entfällt nur dann, wenn die handwerkliche Tätigkeit im Rahmen eines sogenannten unerheblichen handwerklichen Nebenbetriebs ausgeübt wird. Welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen, erfahren Sie unter www.bayreuth.ihk.de (Dok.-Nr.: 4822856).
Dort erhalten sie zudem weitere Informationen zu den neuen Regelungen der Handwerksordnung.
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