Stellungnahme der SPD-Fraktion im Bundestag zur Fassbierklausel

MdB Andreas Schwarz. Foto: Camarius
MdB Andreas Schwarz. Foto: Camarius

MdB Andreas Schwarz (SPD, Bamberg/Forchheim) hat uns dankenswerterweise eine wichtige Klarstellung zur sog. „Fassbierklausel“ zukommen lassen:

Problemstellung:

Brauereien mit angeschlossener Gaststätte werden in der November-/ Dezemberhilfe als sogenannte  „Mischbetriebe“ betrachtet, weil Teile des Geschäftsbetriebs geschlossen (Gaststätte) und Teile geöffnet (Brauerei) sind. Mischbetriebe sind dann in der November-/ Dezemberhilfe antragsberechtigt, wenn wenigstens  80 % der Umsätze auf den geschlossenen Bereich entfallen. Das wäre der Fall, wenn die Gaststätte 80% und die Brauerei nur 20 % zum Gesamtumsatz des Unternehmens beiträgt.

Für viele der mittelständischen Brauereien ist dieser Wert auf den ersten Blick schwer zu erreichen, weil meist die Brauereiumsätze weit mehr als 20 % der Gesamtumsätze des Unternehmens betragen.

Lösung:

Bei genauerer Betrachtung zeigt sich, dass die Umsätze der Brauerei nicht gänzlich als „Umsätze im geöffneten Bereich“ zu betrachten sind. Denn tatsächlich ist auch der Absatz der Brauerei durch die Pandemie-Maßnahmen erheblich getroffen. Zum Beispiel kann kein Bier mehr an Kneipen oder Restaurants verkauft werden, weil diese ihrerseits geschlossen sind. Oder es kann kein Bier mehr für Veranstaltungen geliefert werden, weil diese ihrerseits untersagt sind. Solche, durch Corona beeinträchtigten, Brauereiumsätze können den Umsätzen im geschlossenen Bereich zugerechnet werdenFür die Unternehmen wird es so leichter, die Bedingung eines Mischbetriebs zu erfüllen.

In der Praxis kann die genaue Unterscheidung, „geht die Lieferung an einen Abnehmer im geschlossenen oder geöffneten Bereich?“ schwierig, aufwändig oder gar unmöglich sein.  Deshalb wird die „Fassbierklausel“ eingeführt, die es Unternehmen erlaubt, sehr einfach festzustellen, wie sich die Umsätze verteilen und ob sie unter die Mischbetriebsregelung fallen.

Danach gilt:

der Absatz von Fassbier wird grundsätzlich als Umsatz betrachtet, der dem geschlossenen Bereich zuzurechnen ist. Denn Fassbier wird auf Veranstaltungen oder in größeren Gruppen getrunken, die nach den Corona-Maßnahmen untersagt sind.

Weil ebenso der Umsatz, den eine Brauerei mit der Belieferung von Gaststätten, Kneipen, etc. erzielt, dem geschlossenen Bereich zugerechnet wird (egal ob Fass- oder Flaschenbier), sind also – obwohl die Brauerei selbst ja gar nicht geschlossen ist – wesentliche Teile des Umsatzes der Brauerei als Umsätze im geschlossenen Bereich zu betrachten.

Im Umkehrschluss zu der Fassbierklausel gilt, dass in der Regel nur der Absatz von Flaschenbier an den Lebensmittelhandel uneingeschränkt fortgesetzt werden kann. Solange also dieser Absatz an den Handel nicht mehr als 20 % des Gesamtumsatzes des Unternehmens ausmacht, ist die 80%-Regel für Mischbetriebe erfüllt und das Unternehmen kann November-/ Dezemberhilfe in Anspruch nehmen.