Leserbrief: „Anwohner-Schikane: Parkraumüberwachung in Forchheim während der Ausgangsbeschränkung“
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020 gilt nach wie vor.
Die Allgemeine Ausgangsbeschränkung (§ 2, 11. BayIfSMV) sieht vor, dass das Verlassen der Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt ist. Zusätzlich gilt eine Nächtliche Ausgangssperre ($3, 11. BayIfSMV), die den Aufenthalt außerhalb der Wohnung zwischen 21 Uhr und 5 Uhr mit Ausnahme bestimmter Gründe untersagt.
Das Verlassen der Wohnung bzw. der Aufenthalt im Freien, um das eigene Auto umzuparken, ist weder ein triftiger Grund nach § 2, 11. BayIfSMV, noch ein zulässiger Grund nach § 3, 11. BayIfSMV.
Zur Zeit ist ein Großteil der arbeitenden Bevölkerung im Home Office tätig. Im Bereich der Forchheimer Innenstadt bedeutet dies, dass das Auto tagsüber nicht zur Arbeitsstelle pendelt, sondern auf einem Parkplatz in der Nähe der eigenen Wohnung abgestellt ist. Dieses löst sich auch nicht einfach so in Luft auf, sondern muss nunmal irgendwo stehen.
Die aktuelle Fortführung der Parkraumüberwachung stellt hierbei eine Gängelung der Bürgerinnen und Bürger Forchheims dar. Da die Zahl der Bewohnerparkplätze für alle Fahrzeuge mit Bewohnerparkausweis bei weitem nicht ausreicht, ist es unumgänglich, sein Auto auch auf den eigentlich kostenpflichtigen öffentlichen Parkplätzen abzustellen.
Anwohner trotz sichtbar im Fahrzeug angebrachtem Bewohnerparkausweis regelmäßig und gezielt abzukassieren, ist schlicht und ergreifend eine Farce. Man wird von der Stadt quasi vor die Wahl gestellt: Auto umparken (wohin?) oder Knöllchen bezahlen. Die Option Umparken ist nach § 2 und § 3, 11. BayIfSMV, eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld von bis zu 500 Euro sanktioniert. Bleibt also nur noch, sich von der Stadt Forchheim abkassieren zu lassen.
Auch uns hat diese Praxis zuletzt zweimal getroffen, da kein Bewohnerparkplatz in der Nähe unserer Wohnung in der Klosterstraße frei war:
- 07. Januar 2021, 09:00-09:06 Uhr: VERWARNUNG, Aktenzeichen 7018235, Zeuge VÜD07, amtl. Kennz. FO-xx-xxx, 10 Euro Verwarngeld.
- 18. Januar 2021, 08:20-08:58 Uhr: VERWARNUNG, Aktenzeichen 7018377, Zeuge VÜD07, amtl. Kennz. FO-xx-xxx, 15 Euro Verwarngeld.
Aufgrund der oben erläuterten Umstände drücken wir hiermit unseren Widerspruch gegen die genannten Verwarnungen aus. Die verhängten Verwarngelder werden wir nicht bezahlen.
Zudem verlangen wir, die Ausschreibung von Verwarnungen an Fahrzeuge mit gut sichtbarem Bewohnerparkausweis zu unterlassen, solange die Ausgangsbeschränkungen nach § 2, 11. BayIfSMV, und die Ausgangssperre nach § 3, 11. BayIfSMV, weiterhin in Kraft sind.
Ich bitte um Ihr Verständnis und um etwas mehr Fingerspitzengefühl für die Situation der Bürgerinnen und Bürger, die es aufgrund der zahlreichen Einschränkungen, sozialen sowie finanziellen Auswirkungen der Corona-Maßnahmen derzeit sowieso schon schwer haben.
Ich bitte um eine ausführliche Stellungnahme und eine schriftliche Bestätigung meiner Forderungen.
Freundliche Grüße,
Jonas Kühn
Klosterstraße 2
91301 Forchheim
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