MdB Andreas Schwarz: „Fassbierklausel hilft Brauereien!“
Damit mehr Brauereigaststätten von den November- und Dezemberhilfen profitieren können, führt der Bund eine „Fassbierklausel“ ein. Dies teilt der Bamberg-Forchheimer Bundestagsabgeordnete Andreas Schwarz mit.
„Das sind großartige Neuigkeiten für unsere Brauereigaststätten in Oberfranken. Mit der Fassbierklausel wird nur noch der Absatz von Flaschenbier an den Lebensmittelhandel zum geöffneten Geschäftsbereich gezählt. Der Absatz von Fassbier sowie der Umsatz, den eine Brauerei mit der Belieferung von Gaststätten, Kneipen, etc. erzielt, wird dem „geschlossenen“ Bereich zugerechnet“, so der SPD-Abgeordnete.
Die bisherige Problemstellung:
Brauereien mit angeschlossener Gaststätte werden in der November-/Dezemberhilfe als sogenannte „Mischbetriebe“ betrachtet, weil Teile des Geschäftsbetriebs geschlossen (Gaststätte) und Teile geöffnet (Brauerei) sind. Mischbetriebe sind dann in der November-/Dezemberhilfe antragsberechtigt, wenn wenigstens 80 % der Umsätze auf den geschlossenen Bereich entfallen. Das wäre der Fall, wenn die Gaststätte 80% und die Brauerei nur 20 % zum Gesamtumsatz des Unternehmens beiträgt.
Viele der mittelständischen Brauereien fallen hier auf den ersten Blick durchs Raster, weil die Brauereiumsätze oftmals weit mehr als 20 % der Gesamtumsätze des Unternehmens betragen. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich aber, dass die Umsätze der Brauerei nicht gänzlich als „Umsätze im geöffneten Bereich“ zu betrachten sind.
Denn tatsächlich ist auch der Absatz der Brauerei durch die Pandemie-Maßnahmen erheblich getroffen: Zum Beispiel kann kein Bier mehr an Kneipen oder Restaurants verkauft werden, weil diese ihrerseits geschlossen sind. Oder es kann kein Bier mehr für Veranstaltungen geliefert werden, weil diese ihrerseits untersagt sind.
„In der Praxis kann die genaue Unterscheidung, ob die Lieferung an einen Abnehmer im geschlossenen oder geöffneten Bereich geht schwierig, aufwändig oder gar unmöglich sein. Deshalb führen wir die „Fassbierklausel“ ein, die es Unternehmen erlaubt, sehr einfach festzustellen, wie sich die Umsätze verteilen und ob sie unter die Mischbetriebsregelung fallen“, erläutert Schwarz.
Danach gilt:
Der Absatz von Fassbier wird grundsätzlich als Umsatz betrachtet, der dem geschlossenen Bereich zuzurechnen ist. Denn Fassbier wird auf Veranstaltungen oder in größeren Gruppen getrunken, die nach den Corona-Maßnahmen untersagt sind.
Weil ebenso der Umsatz, den einen Brauerei mit der Belieferung von Gaststätten, Kneipen, etc. erzielt, dem geschlossenen Bereich zugerechnet wird (egal ob Fass- oder Flaschenbier), sind also – obwohl die Brauerei selbst ja gar nicht geschlossen ist – wesentliche Teile des Umsatzes der Brauerei als Umsätze im geschlossenen Bereich zu betrachten.
„In der Regel kann also nur der Absatz von Flaschenbier an den Lebensmittelhandel uneingeschränkt fortgesetzt werden. Solange dieser Absatz an den Handel nicht mehr als 20 % des Gesamtumsatzes des Unternehmens ausmacht, ist die 80 %-Regel für Mischbetriebe erfüllt und das Unternehmen kann November-/Dezemberhilfe in Anspruch nehmen“, betont Schwarz abschließend.
Anmerkung der Redaktion: Siehe dazu auch Betroffene Brauereigasthöfe äußern sich zur “Fassbierklausel”
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