Landkreis Wunsiedel: 7-Tages-Inzidenz überschreitet 300er Wert – Landkreis erlässt neue Allgemeinverfügung
Der Landkreis meldet heute 41 neue Fälle; damit sind 317 Personen erkrankt, 1710 sind genesen. Seit Beginn der Pandemie wurden 2102 Personen positiv auf das Virus getestet; 75 sind verstorben.
An/mit Corona verstorben sind vier Frauen (75, 79, 82 und 89 Jahre alt, alle mit bekannten Vorerkrankungen). Die 7-Tages-Inzidenz liegt bei 329,0.
Aufgrund der Überschreitung des Wertes von 300 hat der Landkreis eine neue Allgemeinverfügung erlassen, die sich auf die Besuchsregelungen in den Senioren- und Pflegeheimen beziehen, und welche ab morgen gelten. Da dort leider aktuell eine Häufung der Fälle zu beobachten ist, sind Besuche vorübergehend (außer zur Sterbebegleitung) nicht mehr möglich. Die Regelung greift ab morgen.
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG);
Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge aufgrund steigender Fallzahlen;
Regelung bei deutlich erhöhter Sieben-Tage-Inzidenz
Das Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und § 25 der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) in Verbindung mit § 65 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV), Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) und des Art. 35 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) folgende
Allgemeinverfügung
- Spezielle Besuchs- und Schutzregelungen
- Bewohner und Bewohnerinnen von Alten- und Pflegeheimen und Seniorenresidenzen im Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge dürfen außer zur Begleitung Sterbender nicht besucht werden.
- Innerhalb der unter Ziffer 1.1 genannten Einrichtungen ist zu jeder Zeit eine FFP2-Maske zu tragen. Dies gilt für alle Personen mit Ausnahme der Bewohner und Bewohnerinnen.
- Bewohner und Bewohnerinnen der unter Ziffer 1.1 genannten Einrichtungen, die die Einrichtung für mehr als 24 Stunden verlassen haben, müssen sich nach der Rückkehr einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines POC-Antigen-Schnelltests sowie zusätzlich ab dem 4. Tag, spätestens bis zum 6. Tag, einer weiteren Testung mittels eines PCR-Tests unterziehen.
- Das Hausrecht der jeweiligen Einrichtung bleibt unberührt.
- Die Allgemeinverfügung tritt am 04.01.2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 17.01.2021.
Hinweise:
- Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
- Die sonstigen Vorschriften der 11. BayIfSMV in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth erhoben werden.
Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Schriftlich oder zur Niederschrift
Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
erhoben werden. Die Anschrift lautet:
Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstr. 16
(Hausadresse) bzw. Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth (Postanschrift)
Elektronisch
Die Klage kann beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth auch elektronisch nach
Maßgabe der der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu
entnehmenden Bedingungen erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung eines Rechtsbehelfes per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz des Landratsamtes Wunsiedel i. Fichtelgebirge (www.landkreis-wunsiedel.de) bzw. der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
(Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:) Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Anordnungen auf Basis des § 28 Abs. 1 IfSG sind gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Wegen der sofortigen Vollziehbarkeit kraft Gesetzes hat eine Klage gegen die Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung. (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Das bedeutet, dass die Anordnungen auch dann befolgt werden müssen, wenn Klage erhoben wird. Beim Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge kann die Aussetzung der sofortigen Vollziehung bzw. bei dem in der vorgenannten Rechtsbehelfsbelehrung genannten Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt werden, § 80 Abs. 4 und 5 VwGO.
Hinweis
Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen.
Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können im Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Jean-Paul-Straße 9, 95632 Wunsiedel, Zimmer Nr. E.20, während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.
Wunsiedel, den 03.01.2021
Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge
gez. Peter Berek
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