Bund der Selbständigen informiert: Verlängerung der Regelungen für Hauptversammlungen

Noch vor dem Jahreswechsel hat die Bundesregierung die ursprünglich im Zuge der Corona-Pandemie geschaffene, nur bis Jahresende geltende Möglichkeit, Hauptversammlungen in elektronischer Form durchzuführen, bis 31.12.2021 verlängert. Dies betrifft gleichermaßen Vereine wie auch Aktiengesellschaften.

Der Bundestag hat am 17. Dezember 2020 das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens verabschiedet. Dieses war durch Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz noch um Regelungen für 2021 ergänzt worden, die u.a. Änderungen des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vorsehen.

Im Ergebnis ergeben sich Anpassungen der Rahmenbedingungen für das Jahr 2021, die insbesondere für Vereine gelten (Seiten 22 und 23 der Beschlussempfehlung). Diese Regelungen sind in selbständigen Gewerbevereinen, aber auch analog in unseren Ortsverbänden anwendbar. Letztendlich ist es weiterhin möglich, Hauptversammlungen elektronisch durchzuführen, auch wenn die Satzung keine ausdrückliche Regelung diesbezüglich vorhält.

Angepasste Regelungen für Online-Hauptversammlungen in 2021

Anpassungen für eingetragene Vereine (für Ortsverbände analog)

  • Der Vorstand kann auch vorsehen, dass alle Mitglieder des Vereins nur im Wege der elektronischen Kommunikation an der Mitgliederversammlung teilnehmen können und dass kein Mitglied verlangen kann, am Versammlungsort, an dem der Vorstand die Mitgliederversammlung leitet, teilzunehmen.
  • Der Vorstand kann auch die ordentliche Mitgliederversammlung aufschieben, solange Präsenzversammlungen nicht möglich sind und eine virtuelle Mitgliederversammlung nicht mit zumutbarem Aufwand für den Verein und die Mitglieder durchgeführt werden kann.

Auch Regelungen für die Durchführung von Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften wurden angepasst:

Anpassungen für Aktiengesellschaften (Seiten 21 – 22 der Beschlussempfehlung)

  • Elektronische Hauptversammlungen sind ebenfalls bis 31.12.2021 möglich.
  • Die Fragemöglichkeit der Aktionäre wird in ein Fragerecht umgewandelt. Der Vorstand soll nur noch ein Ermessen haben, wie er Fragen beantwortet, aber nicht ob.
  • Werden die Aktionäre verpflichtet, die Fragen im Vorfeld einzureichen, kann hierfür nur noch eine Frist von einem Tag vor der Versammlung gesetzt werden.
  • Antragsfiktion: Eingereichte Anträge gelten als gestellt.

BDS Bayern: Wissen. Service. Netzwerk.

Seit 1874 vertritt der BDS Bayern die Interessen des selbständigen Mittelstandes. Parteineutral, branchenübergreifend und unabhängig. In Europa, Deutschland, Bayern und vor Ort. Das lebendige Netzwerk der Unternehmen und Selbständigen sowie das Dienstleistungsangebot des BDS Bayern leisten darüber hinaus ihren Beitrag für den unternehmerischen Erfolg unserer Mitglieder.

Infos unter