Bund der Selbständigen informiert: Konkretisierungen Betriebsschließungen und Mischbetriebe im Rahmen der Corona-Maßnahmen
Eine kurze Zusammenfassung der aktuellen Situation bezüglich der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung
1. Welche Betriebe, Ladengeschäfte, etc. dürfen geöffnet haben, betrieben werden bzw. welche Dienstleistungen dürfen ausgeübt werden?
- Abgabe von Speisen zum Mitnehmen
- Apotheken
- Auslieferung von Speisen
- Automatisierte Auto- und LKW-Waschanlagen
- Autovermietstationen
- Babyfachmärkte
- Bäckereien
- Bahn
- Banken, Geldautomaten
- Baugewerbe
- Baumärkte für Handwerker mit Handwerksausweis, Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte
- Baustoffhandel
- Baustellen
- Bestatter
- Betriebe der Industrie, des produzierenden Gewerbes, der Logistik, des Speditions und Transportgewerbes, der Land- und Forstwirtschaft
- Brennstoffhandel (Öl, Pellets usw.)
- Click und Collect (Abholen von z.B. online bestellten Waren) nur bei Ladengeschäften, die öffnen dürfen
- Computerservice und -reparatur (nur beim Kunden)
- Diabetesfachgeschäft
- Dienstleister außerhalb eines Ladengeschäfts, also soweit sie online oder telefonisch tätig sind oder den Kunden besuchen, Ausnahme: körpernahe Dienstleistungen
- Dienstleistungen gegenüber gewerblichen Kunden
- Drogerien
- Fahrradwerkstätten, Fahrradersatzteilhandel, Pannenhilfe, Wartung
- Filialen des Brief- und Versandhandels
- Freie Berufe (Ärzte, Zahnärzte, Veterinärmediziner, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, etc.)
- Getränkemärkte (Wein- und Spirituosenläden auch!)
- Großhandel inklusive Lebensmittelgroßhandel
- Handwerkerleistungen beim Kunden/außerhalb eines Ladengeschäfts (Ausnahme: Handwerker, die bei der Dienstleistung notwendigerweise die Kunden berühren müssen wie Friseure)
- Heilpraktiker
- Hofläden für Lebensmittel
- Hörgeräteakustiker, Hörakustiker
- Hundepension
- Immobilienmakler (außerhalb eines Ladengeschäfts, d.h. Besichtigungen möglich)
- Jagdbedarf
- Kaminkehrer
- KFZ- und Motorradwerkstätten, Ersatzteilhandel, Pannenhilfe, Wartung, Reifenwechsel aus Sicherheitsgründen
- Landhandel mit Dünger, Pflanzenschutz, Saatgut, Tieren, landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatzteile usw.
- Landmaschinenreparatur, Landmaschinenersatzteile
- Landschafts- und Gartenbau (außerhalb eines Ladengeschäfts)
- Lebensmittelhandel + Direktvermarktung
- Lebensmittelspezialgeschäfte (Spirituosen-, Süßwaren- oder Feinkostgeschäfte, Weinhandel)
- Lieferdienste (auch bei geschlossenen Ladengeschäften; Bestellung Online oder per Telefon; Lieferung zum Kunden durch das Unternehmen selbst oder durch externe Lieferdienste)
- Lieferung und Montage von Waren
- LKW-Verkauf an Geschäftskunden
- Online-Handel
- ÖPNV und ÖPNV-Kundencenter
- Optiker
- Paketstationen
- Reformhäuser
- Reinigungen
- Reinigungsdienstleister
- Telekommunikationsläden / Servicestellen der Telekommunikation zur Reparatur von Telekommunikationsgeräten und zur Beratung und Behebung von Internet- und Kommunikationsproblemen (Warenverkauf ausgenommen)
- Rollende Supermärkte
- Saisonverkaufshütten für Lebensmittel
- Sanitätshäuser
- Schreibwaren zur Versorgung von zu Hause lernenden Schülern/Studenten und zur betrieblichen Bedarfsdeckung
- Schlüsseldienst
- Skiwerkstätten (ohne Verkauf)
- Sparkassen
- Stör- und Notdienste
- Taxis
- Tankstellen, Tankstellenshops und SB-Waschanlagen
- Tierbedarf
- Tiernahrung
- Tierpflege, wenn unaufschiebbarer Bedarf
- Verkehrsdienstleistungen
- Versicherungsvermittler (online oder telefonisch oder beim Kunden)
- Vinotheken (ohne Ausschank und Verkostung)
- Waschsalons
- Weihnachtsbaumverkauf
- Wertstoffhöfe
- Wochen- und Bauernmärkte, nur Lebensmittelverkauf
- Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Zeitungszustellung
Anmerkung: Diese Liste halten wir weitestgehend für vollständig und abschließend.)
2. Was gilt bei Betrieben, die nicht eindeutig einer Branche zugeordnet werden können (Mischbetriebe)?
Anmerkung: Grundsätzlich gilt: Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt.
Mischbetriebe des Handels oder der Dienstleistungen (Beispiele Kiosk, Handel mit verschiedenen Sortimenten, Schreibwarenhandel mit Poststation, Lottoläden) werden nach dem Schwerpunktprinzip beurteilt. Sie können insgesamt öffnen, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit (mehr als 50 %) im erlaubten Bereich (Beispiel Verkauf von Lebensmitteln, Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) liegt. Sie können dann auch die übrigen Sortimente verkaufen, um die betrieblichen Abläufe nicht zu belasten. Bei Mischbetrieben, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im nicht erlaubten Bereich liegt, kann ausschließlich der erlaubte Teil (etwa Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) weiter erfolgen.
Sonderregelung Großbetriebsformen: Bei Großbetriebsformen des Handels wie insbesondere SB-Warenhäusern, Verbrauchermärkten und großflächigen Drogeriemärkten gilt die Mischbetriebsregelung nicht, wenn nicht-erlaubte Sortimente in eigenen, gut abgrenzbaren Abteilungen (etwa eigenes Stockwerk; zusammenhängende, größere Fläche) des Betriebs angeboten werden. Diese Abteilungen sind zu schließen. Auf Wochen- und Bauernmärkten ist lediglich der Lebensmittelverkauf zulässig. Ein Stand, der vorwiegend Lebensmittel verkauft, kann nebenbei auch noch Tannengrün und Adventskränze verkaufen, wenn er dies auch unter normalen Umständen tun würde („übliches Sortiment“). Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment hinausgehen, ist untersagt.
Mischbetriebe des Handwerks (Betriebe des Handwerks gemäß Handwerksrolle, die daneben auch Waren verkaufen) dürfen einschließlich des Nebenbeiverkaufs von Waren weiter betrieben werden.
3. Können Dienstleister und Handwerker, deren Ladengeschäfte zu schließen sind, Kunden zu Hause aufsuchen?
JA! Hausbesuche von Dienstleistern oder Handwerkern, die Teil ihrer normalen Tätigkeit sind, sind mit Ausnahme der körpernahen Dienstleistungen zulässig. Alle Termine, die ein persönliches Zusammentreffen erfordern und die nicht notwendig sind, sollten jedoch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.
4. Dürfen verkaufte Fahrzeuge ausgeliefert werden?
Eine Auslieferung/Übergabe von verkauften oder geleasten Fahrzeugen im Rahmen von vereinbarten Einzelterminen ist zulässig. Bei der Einweisung des Kunden sollte jedoch auf Abstand geachtet werden. Kunde und Verkäufer sollten nicht gleichzeitig im Fahrzeug sitzen. (Anmerkung: Das Autohaus vor Ort muss aber geschlossen werden!)
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