Bund der Selbständigen informiert: Konkretisierungen der Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung

Gerade (23:00 Uhr!) hat uns die Verordnungsgrundlage für den erweiterten „harten Lockdown“ erreicht, die ab dem 16.12.2020 0:00 Uhr gelten wird. Hier möchten wir Ihnen ein paar Punkte erläutern:

Zu unserem großen Unverständnis wird es in Bayern nicht erlaubt sein, in geschlossenen Einzelhandelsunternehmen, waren durch Kunden abholen zu lassen. Die Lieferung wird jedoch uneingeschränkt möglich sein!

Für Beherbergungsbetriebe hat sich nicht geändert, es dürfen weiter Geschäftsreisende untergebracht werden. Für das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann, sowie für die Gäste, solange sie sich nicht am Tisch des Restaurantbereichs oder in ihrer Wohneinheit befinden, gilt Maskenpflicht. Frühstück und Essen im Restaurant oder Frühstücksbereich kann weiter für die Hotelgäste angeboten werden.

Zulässig ist der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Betriebskantinen, wenn gewährleistet ist, dass zwischen allen Gästen, die nicht zu demselben Hausstand gehören, ein Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten wird.

Wie mit Mischbetrieben umgegangen werden muss, wissen wir leider abschließend immer noch nicht.

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform untersagt.

Fahrschulunterricht, Nachschulungen und Eignungsseminare an Fahrschulen sind in Präsenzform untersagt.

Bibliotheken und Archive sind geschlossen.

Die Öffnung von Arztpraxen, Zahnarztpraxen und allen sonstigen Praxen, soweit in ihnen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden, ist zulässig.

Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Bund der Selbständigen – Gewerbeverband Bayern e.V.
www.bds-bayern.de