Bund der Selbständigen informiert: Zusammenfassung Coronainformation

Keine Elternentschädigung für vorgezogene Schulferien ab dem 19. Dezember 2020

In Bayern ist der Beginn der Weihnachts-Schulferien wegen der Corona-Pandemie auf den 19. Dezember 2020 vorgezogen worden.

Aus dem Bayerischen Gesundheitsministerium wurde die Information bekannt, dass es sich nach dessen Auffassung um echte Ferien und nicht nur infektionsbedingte Schulschließungen handelt. Das hat zur Folge, dass für Eltern in diesem Zeitraum keine Entschädigung für den betreuungsbedingten Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1a IfSG in Betracht kommt. Dieser Anspruch ist grundsätzlich für Ferienzeiten ausgeschlossen.

Das bedeutet für Arbeitgeber und Arbeitnehmer folgendes:

  • Gegebenenfalls kann in dem entsprechenden Zeitraum die Notbetreuung in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzungen der Notbetreuung sind diesmal nicht so streng wie im Frühjahr 2020. Nähere Infos dazu habe ich Ihnen gestern in einer Coronainfo mitgeteilt.
  • Gegebenenfalls müssen die Arbeitgeber auch bei Arbeitsausfall Lohnzahlungen nach § 616 BGB oder auf Grundlage entsprechender tariflicher Regelungen zahlen. Nähere Infos dazu finden Sie in den unten verlinkten Merkblättern.
  • Darüber hinaus stehen den Arbeitnehmern nach jetziger Rechtslage keine Ansprüche auf eine staatliche Verdienstausfallentschädigung zu. Die Arbeitgeber sollten deshalb auch keine entsprechenden Vorauszahlungen leisten, da mit einer Erstattung durch die Behörden nicht gerechnet werden kann.

Anmerkung: In der Sitzung der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten am 13. Dezember 2020 wurde beschlossen: „Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen.“ Es sind noch keine genaueren Informationen bekannt, wie diese Regelungen aussehen sollen. Sobald Genaueres bekannt wird, werden wir sie entsprechend aktuell informieren.

Zeitraum vor dem 19. Dezember 2020

Für den Zeitraum vor dem 19. Dezember 2020 sind keine vorgezogenen Ferien angeordnet, sondern Distanzunterricht beziehungsweise Distanzlernen. Hierbei handelt es sich nach unserer Auffassung um echte Schulschließungen, so dass der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG besteht (soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind). Ebenso dürfte das bei Schulschließungen nach dem geplanten Ferienende am 10. Januar 2021 der Fall sein.

Kindertagesstätten

Die vorgezogenen Weihnachtsferien ab dem 19. Dezember 2020 gelten nur für Schulen. Bei Schließungen von Kindertagesstätten vor den für diese ohnehin geplanten Ferien, handelt es sich nach unserer Einschätzung um entsprechende Infektionsschutzmaßnahmen, so dass der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG besteht (soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind). In den ohnehin geplanten Ferienzeiten dieser Einrichtungen gibt es keine Entschädigungsansprüche.

Schutzschirm für Lieferketten verlängert

Die Bundesregierung verlängert den Schutzschirm für Warenkreditversicherer. Bis zum 30. Juni 2021 wird der Bund weiterhin eine Garantie für Entschädigungszahlungen der Kreditversicherer mit bis zu 30 Milliarden Euro garantieren. Das hat das Bundeswirtschaftsministerium mit den Warenkreditversicherern vereinbart. Die Verlängerung muss, bevor sie am 01. Januar 2021 in Kraft treten kann, noch von der Europäischen Kommission genehmigt werden.

Mit der verlängerten Garantie können die Kreditversicherer Kreditlinien von über 400 Milliarden Euro absichern und so Lieferanten vor Zahlungsausfällen schützen. Das Ausfallrisiko hat sich durch die Corona-Krise deutlich erhöht, auch weil es durch das Hinausschieben der Insolvenzantragspflicht schwieriger ist, Bonitätsverschlechterungen von Unternehmen zu erkennen. Nach der Verlängerung des Schutzschirms können Unternehmen weiterhin eine Warenkreditversicherung zu vertretbaren Bedingungen abschließen.

Aktuelle Infos unter https://www.bds-bayern.de/corona/