Maskenpflicht in der Kulmbacher Innenstadt
In der Kulmbacher Innenstadt besteht ab 03.12.2020 zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr die Pflicht, eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen. Die Stadt Kulmbach weist mit zahlreichen Schildern am Rande der festgelegten „Maskenzone“ auf diese Pflicht hin.
Trotz des seit Anfang November in Deutschland geltenden Teil-Lockdowns hat sich das Pandemiegeschehen in den letzten Tagen und Wochen nicht im erhofften Ausmaß beruhigt. Das Infektionsniveau ist weiterhin hoch. Auch im Landkreis Kulmbach steigen die Zahlen wieder stark an. Vor diesem Hintergrund wurden in Bayern die seit Anfang November geltenden Infektionsschutz-Maßnahmen nicht nur verlängert, sondern in Teilen vertieft. Mit dem Inkrafttreten der 9. Bayerischen Infektionsschutz-maßnahmenverordnung wurde u.a. die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgeweitet. Hiernach besteht zusätzlich eine Maskenpflicht an allen Orten mit Publikumsverkehr in den Innenstädten. Die genaue Festlegung dieser Orte obliegt den zuständigen Behörden.
Im Einvernehmen mit der Stadt Kulmbach hat das Landratsamt Kulmbach daher im Rahmen seiner Ausfüllungskompetenz diese Innenstadtbereiche festgelegt und eine Allgemeinverfügung erlassen. Diese legt eine Zone fest, innerhalb derer die Pflicht besteht, auch im Freien eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Folgende Bereiche in der Stadt Kulmbach sind davon betroffen: Fritz-Hornschuch-Straße, Kressenstein ab Einmündung Fritz-Hornschuch-Straße bis Kreisverkehr Sutte, Holzmarkt, Langgasse, Grabenstraße, Marktplatz, Spitalgasse, Grabenstraße, Sutte zwischen den beiden Kreisverkehren, Webergasse, Klostergasse, Buchbindergasse, EKU-Platz. Die Maskenpflicht gilt täglich von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr und endet voraussichtlich am 20.12.2020. Zum Essen, Trinken oder Rauchen darf die Maske abgesetzt werden, wenn für diesen Moment mindestens 1,5 Meter Abstand zu anderen Menschen gehalten wird.
Die Stadt Kulmbach wird an allen Zugängen zu diesem Innenstadtbereich Schilder aufstellen, so dass für die Bürgerinnen und Bürger die Maskenpflicht klar nachvollziehbar ist.
Bei den betroffenen Flächen handelt es sich um die die zentralen Begegnungsstätten in der Stadt Kulmbach. Auf vergleichsweise engem Verkehrsraum treffen sich dort gemischte Verkehre z. B. aus Fußgängern, Radfahrern, Kunden des Einzelhandels sowie von Dienstleistungsbetrieben. Auch viele Schüler halten sich dort auf. In den festgelegten Masken-Raum fällt insbesondere auch der EKU-Platz. Dieser wird vorwiegend als Parkplatz genutzt. Zwar ist der Platz keinem bestimmten Einzelhandels- oder Dienstleistungsbetrieb zuzurechnen, dennoch ist er mit einem solchen Parkplatz vergleichbar.
Insofern sind die gleichen Maßstäbe anzulegen, wie an Parkplätze, die einem Groß- oder Einzelhandelsgeschäft bzw. einem Dienstleistungsbetrieb zugehören. Auch auf diesen Parkflächen besteht seit 01.12.2020 eine Maskenpflicht. „Dies regelt die 9. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung unmittelbar. Einer weiteren Festlegung bedarf es hierfür nicht“, so Oliver Hempfling, Leiter der Koordinierungsgruppe Corona am Landratsamt Kulmbach. „Auch unser Besucherparkplatz am Landratsamt ist davon betroffen.“
Landrat Klaus Peter Söllner bittet die Bevölkerung um Verständnis und Unterstützung. „Noch vor zwei Wochen waren wir der einzige Landkreis in Bayern mit einer 7-Tages-Inzidenz von unter 50. Seitdem hat sich unser Inzidenz-Wert mehr als verdoppelt. Daher bitte ich Sie: Lassen Sie uns alles dafür tun, diesen Trend zu stoppen! Helfen wir alle zusammen!“
Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Kulmbach, Konrad-Adenauer-Straße 5, 95326 Kulmbach aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden. Sie ist außerdem auf der Website des Landratsamts Kulmbach abrufbar.
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