Buckenhof/Landkreis ERH: Wieviel Politik darf ein Mitteilungsblatt enthalten?
Buckenhof (ah) – Dürfen Parteien und politische Wählergruppierungen im Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft, oder auch in den Mitteilungsblättern der einzelnen Gemeinden Sachverhalte veröffentlichen und wenn ja in welcher Form? Zählen Wählergruppierungen? Am Ende der Beratungen über die Art und Weise von politischer Berichterstattung blieben jede Menge Fragen offen, so dass kurzerhand der Tagesordnungspunkt per Geschäftsordnungsantrag vertagt wurde.
Es war zu vermuten, dass dieser Tagesordnungspunkt für genügend politischen Zündstoff in der jüngsten Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Uttenreuth sorgte, welche am vergangenen Montag im Saal des Hallerhofes stattfand. Vorgeschlagen hatte die VG-Vorsitzende Astrid Kaiser im vorgelegten Beschluss, dass künftig keinerlei Inhalte (auch Veranstaltungshinweise) der örtlichen Parteien und Wählergruppierungen im Mitteilungsblatt veröffentlicht werden dürfen. Anstelle der redaktionellen, politischen Inhalte wollte Kaiser den Parteien und politischen Wählergruppierungen die Möglichkeiten bieten, jeweils am Ende des Mitteilungsblattes bezahlte Anzeigen „schalten“ zu können. Außerdem verwies Kaiser auf die VG-Sitzungen vom 26.09.2019 und 19.11.2019 in denen das Thema bereits kontrovers diskutiert wurde.
Christine Altmann (UBB) sagte, dass das Mitteilungsblatt künftig ein „neutrales Blatt“ bleiben solle und parteipolitische Werbung dort nichts zu suchen habe; Veranstaltungsankündigungen von politischen Parteien und Wählergruppierungen sollten aber erlaubt sein und bleiben. Spardorfs Bürgermeister Andreas Wasielewski (SPD) bezweifelte, ob die VG-Versammlung überhaupt das richtige Gremium sei, um über die Mitteilungsblätter der einzelnen Gemeinden zu beschließen. Birgit Herbst (FW) aus Spardorf sagte, dass die Diskussion zeige, dass man dringend Regularien für den Umgang mit der Veröffentlichung von politischen Inhalten in Mitteilungsblättern brauche. Die Kommunalaufsicht des Landkreises Erlangen-Höchstadt habe der VG Uttenreuth bereits im letzten Jahr angeraten, dringend solche Regularien für die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt zu fassen.
Herbst überraschte die Versammlung mit einem anderen Antrag an diesem Abend. Per VG-Beschluss wollte sie Spardorfs Bürgermeister Andreas Wasielewski (SPD) dazu verpflichten, dass er als Bürgermeister künftig wieder die Rubrik „aus der Gemeinderatssitzung“ wieder in das Amtsblatt aufnehme und aus Spardorf genauso wieder im Mitteilungsblatt über die Abstimmungsergebnisse der einzelnen Gemeinderatsbeschlüsse aus den Sitzungen berichtet werde, wie auch aus den anderen VG-Gemeinden. Der wiederum wollte den Antrag seiner Mitkonkurrentin bei den diesjährigen Kommunalwahlen um das Amt des Bürgermeisters, aber so gar nicht hinnehmen und erklärte, dass die Verwaltungsgemeinschaft das „falsche Gremium“ für solche Anträge sei, da man hier keine Beschlüsse über „die Köpfe“ der Bürgermeister hinweg fassen könne, sagte ein vom Antrag von Herbst sichtlich brüskierter „Rathaus-Chef“. Uttenreuths Bürgermeister Frederic Ruth sah für die Mitteilungsblätter der einzelnen VG-Gemeinden die jeweiligen Bürgermeister in der Verantwortung, sagte aber auch, dass als Herausgeber des VG-Mitteilungsblattes wiederum die Verwaltungsgemeinschaft zuständig sei.
Manfred Scherzer (CSU) aus Uttenreuth, sagte, dass er eine ganz andere Sichtweise hätte. Was unterscheide die Jahreshauptversammlung eines Sportvereins von der Jahreshauptversammlung einer Partei, stellte er in die Runde. Seiner Meinung nach dürften sehr wohl politische Berichterstattungen – wie auch bei anderen Vereinen – veröffentlicht werden. Außerdem pflichtete Scherzer der Meinung von Wasielewksi bei, dass die VG nicht über die Köpfe der Bürgermeister entscheiden könne, welche Inhalte in Mitteilungsblättern veröffentlicht werden dürften und welche nicht. Noch bevor er seinen Geschäftsordnungsantrag auf Vertagung des Tagesordnungspunktes stellen konnte, kam ihm Frederic Ruth zuvor und stellte – wegen der noch vielen offenen Fragen – den Geschäftsordnungsantrag zur Vertagung des Themas. So kam es dann auch, auch wenn nach Ruths Antrag auch noch einige Zeit weiter diskutiert wurde. Am Ende wurde der Tagesordnungspunkt dann doch vertagt. Wie das Mitteilungsblatt der VG Uttenreuth und ihrer Mitgliedsgemeinden zukünftig aussehen wird, wird sich noch zeigen.
Dieses Thema wird zukünftig wahrscheinlich noch in der einen oder anderen Sitzung für ausreichend Diskussionsstoff sorgen und auch die Vereinbarung von Regularien für künftige Veröffentlichung in Mitteilungsblätter – mit BGH-konformen Inhalten – wird keine leichte Aufgabe. Man darf gespannt sein, wie andere Gemeinden im Landkreis Erlangen-Höchstadt mit dem BGH-Urteil und in welcher Form die Rechtsprechung auch Einfluss auf andere Mitteilungsblätter haben wird, sagte ein Gemeinschaftsmitglied am Rande der Sitzung. Alexander Hitschfel
Infokasten
Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 20.12.2018 entschieden, dass „Journalismus Sache der Presse und nicht des Staates sei“ und damit die damalige Klage eines Zeitungsverlages bestätigt, wonach politische Berichterstattungen in gemeindlichen Amts- und Mitteilungsblättern nicht zu suchen hätten. Kurz zur Erläuterung: Die Bürger in Crailsheim bekommen das dortige Stadtblatt regelmäßig kostenlos zugestellt. Inhalte war hier auch immer wieder allgemeine Artikel über das Stadtleben, wie Berichte von Sportereignissen oder Volksfesten. Dagegen war die Südwestpresse, ein Zeitungsverlag gerichtlich vorgegangen. Die Begründung für die Klage: „Journalismus ist Sache der Presse und nicht des Staates“. Genau dieser Argumentation folgte der Bundesgerichtshof und bestätigte eben diese Ansicht. Die Stadt Crailsheim wurde also per BGH-Urteil dazu aufgefordert es zu unterlassen, das Stadtblatt in dieser Form zu verteilen. Denn auch das Grundgesetz fordere, dass die Presse staatsfern sein müsse. Der Staat dürfe da nicht selbst Presse spielen, begründeten damals die Richter am BGH. „Informieren über alles was die Stadtverwaltung betrifft – sei erlaubt“, so das höchstrichterliche Urteil. Aber redaktionelle Artikel über Lokales oder Sport – das sei Aufgabe der Zeitungen, so die Richter damals in ihrer Urteilsbegründung. Das Urteil ist des höchsten deutschen Gerichtes ist rechtskräftig.
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