Landkreis Bayreuth: Neue Rechtsgrundlage für die Allemeinverfügung – Keine Änderungen bei den festgelegten Plätzen
Die am vergangenen Freitag, 30.10.2020, durch das Landratsamt Bayreuth bekannt gemachte Allgemeinverfügung zur Neufestlegung der stark frequentierten öffentlichen Plätze musste aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderung geringfügig überarbeitet werden. Die 7. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde durch die 8. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) abgelöst, so dass sich die Rechtsgrundlage für die Allgemeinverfügung geändert hat. Die zeitliche Geltungsdauer haben wir an die neue 8. BayIfSMV angepasst, so dass die Allgemeinverfügung nun bis 30.11.2020 befristet ist. Inhaltlich haben sich keine anderweitigen Änderungen ergeben; insbesondere wurden am räumlichen Geltungsbereich der Allgemeinverfügung diesmal keine Änderungen vorgenommen. Das Alkoholverbot gilt nun gemäß § 24 Abs. 4 der 8. BayIfSMV auf den festgelegten Plätzen unabhängig von den jeweiligen Inzidenzwerten in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr:
In der Stadt Bad Berneck: -Busbahnhof im Bereich der Bayreuther Straße und der Bahnhofstraße
In der Gemeinde Fichtelberg: -Rundwanderweg Fichtelsee (einschließlich Teile der Wege Am Fichtelsee, Kaiserberg, Mühlberg und Fichtelseestraße)
In der Stadt Pegnitz: -Innenstadtbereich
In der Stadt Pottenstein: -Innenstadtbereich- Rundwanderweg Schöngrundsee bis Teufelshöhle mit Parkplatz Schöngrundsee
Die Allgemeinverfügung mit einer Übersicht über den konkreten räumlichen Umgriff der betroffenen Bereiche kann aus den Plänen in der Anlage dazu auf der Webseite des Landkreises Bayreuth https://www.landkreis-bayreuth.de/eingesehen werden.
Bayreuth, 04.11.2020
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