Der Bund der Selbständigen informiert: Übersicht wer muss schließen / Infos außerordentliche Wirtschaftshilfe

Mitteilung des BDS Bayern:

„Da uns immer wieder Fragen erreichen, welche Betrieb jetzt im November geschlossen haben muss und welcher weiter betrieben werden darf, haben wir Ihnen hierfür eine Zusammenfassung erstellt. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Sie den Betrieb aufrecht erhalten dürfen, dann sprechen Sie dies bitte dringend mit Ihrem Landratsamt/Gesundheitsamt ab. Zur „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“ haben wir Ihnen erste Informationen angefügt. Sobald diese beantragt werden kann, werden wir Sie informieren.“

Welche Betriebe müssen im November 2020 schließen?

1. Kulturstätten

Dazu gehören:

  • Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten
  • Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Einrichtungen
  • Zoologische und botanische Gärten;

2. Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind.
Dazu gehören u.a.:

  • Freizeitparks und vergleichbare ortsfeste Einrichtungen
  • Gewerbliche Freizeitaktivitäten (unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen)
  • Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Thermen Wellnesszentren und Saunen
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle, Clubs, Diskotheken und ähnliche Vergnügungseinrichtungen,
  • Betrieb von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr sowie von touristischen Bahnverkehren und Flusskreuzfahrten
  • Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken
  • Freizeit- und Amateursportbetrieb
  • Fitnessstudios

Ausnahme:

  • Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (In diesem Rahmen auch möglich: Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen und anderen Sportstätten sowie Tanzschulen)
  • Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler unter engen Voraussetzungen

2. Veranstaltungen aller Art (auch: Messe, Tagungen, Kongresse)

Ausnahme:

  • Außerschulische Bildungsangebote unter den entsprechenden Hygieneauflagen (Mindestabstand von 1, 5 Meter, Schutz- und Hygienekonzept, Maskenpflicht auch am Platz bei Präsenzveranstaltungen)
  • insbesondere Betrieb von Musik- und Fahrschulen unter entsprechenden Hygieneauflagen zulässig
  • Gottesdienste, Versammlungen nach dem bayerischen Versammlungsgesetz

3. Gastronomiebetriebe

(Frühstücksräume und Restauranträume in Hotels müssen derzeit geschlossen werden. Eine Verpflegung im Zimmer oder bzw. Zimmerservice ist hingegen möglich)

Ausnahme:

  • Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause
  • Betrieb von nichtöffentlichen Kantinen

4. Dienstleistungsbetriebe, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist

  • Kosmetikstudios,
  • Massagepraxen,
  • Tattoo-Studios
  • und ähnliche Betriebe.

Ausnahme:

  • Medizinisch notwendige Behandlungen
  • Friseursalons

5. Übernachtungsangebote

(Hotellerie, Campingplätze, Jugendherberge, Schullandheime und alle sonstige gewerbliche Unterkünfte) im Inland nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht für touristische Zwecke

  • die notwendigen Gründe sind glaubhaft zu machen, insbesondere berufliche oder geschäftliche Zwecke
  • bei gastronomischen Angeboten: lediglich Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke möglich

Welche Betriebe dürfen weiter offen bleiben?

Groß- und Einzelhandel

Wichtig: Beachtung der Auflagen zur Hygiene, nicht mehr als ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche

  • Bibliotheken und Archive
  • Wochenmärkte und andere Märkte zum Warenverkauf unter freiem Himmel, die keinen Volksfestcharakter aufweisen und keine großen Besuchsströme anziehen (insbesondere kleinere traditionelle Kunst- und Handwerkermärkte und Flohmärkte) unter Beachtung der Hygieneauflagen

Wie vielen Personen dürfen sich gemeinsam in der Öffentlichkeit aufhalten?

Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes erlaubt. Die beiden Hausstände dürfen die maximale Anzahl von 10 Personen nicht überschreiten.

Diese Maßnahmen sind derzeit bis zum 30. November 2020 begrenzt.

Infos zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe

Die erneute temporäre Voll-Schließung einzelner Branchen trifft vielfach Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die seit Beginn der Krise Umsatzeinbußen erleiden und trotz staatlicher Hilfen daher weniger Widerstandskraft besitzen als im Frühjahr.

In dieser Situation sind kurzfristig sehr zielgerichtete außerordentliche Wirtschaftshilfen nötig, die über die bestehenden Unterstützungsprogramme hinausgehen.

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund staatlicher Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bereits bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, werden zeitnah geklärt.
  • Staatliche Leistung ist eine einmalige Kostenpauschale, errechnet aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz. Der Bezugsrahmen hierfür ist der Vorjahresmonat November 2019; bei Unternehmen, die nach dem 30. November 2019 gegründet worden sind und ihren Geschäftsbetrieb danach aufgenommen haben, ist der Bezugsrahmen der Vormonat Oktober 2020. Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz zugrunde legen. Die Kostenpauschale wird für jede angeordnete Lockdown-Woche gezahlt. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Damit sollen detaillierte Nachweise überflüssig gemacht werden. Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt. Eine anderweitig beantragte oder gewährte staatliche Unterstützung für den für den Zeitraum (Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfe etc.) wird vom Erstattungsbetrag abgezogen.
  • Der Erstattungsbetrag wird auf eventuelle spätere Leistungen aus der Überbrückungshilfe für den fraglichen Zeitraum angerechnet, wobei eine Günstigerprüfung stattfindet.
  • Die Auszahlung soll nach vereinfachtem Antrag über die Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen. Bezieher von Überbrückungshilfe können die Pauschale als zusätzliche Kostenkategorie im Rahmen ihres Antrags erhalten. (Anmerkung: Sprechen Sie hier auch dringend mit Ihrem Steuerberater.)

Eine weitere Anpassung: Der KfW-Schnellkredit wird für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten geöffnet und angepasst. Die maximale Kredithöhe beträgt 300.000 Euro, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz. (Anmerkung: Sprechen Sie auch mit Ihrer Hausbank/Bankberater.)

„Mehr Informationen liegen auch uns zum gegenwärtigen Zeitpunkt leider nicht vor. Selbstverständlich werden wir Sie umgehen informieren, wenn die Anträge gestellt werden können.“