Landkreis Kulmbach: Update zum Stand der Coronavirus-Infektionen am 22.10.2020

Symbolbild Corona Mundschutz

Kulmbach, 22.10.2020 (Stand 16:30 Uhr): Heute wurden 16 weitere positive Coronavirus-Fälle im Landkreis Kulmbach bestätigt. Die Gesamtzahl der nachgewiesenen COVID-19-Infektionen beträgt damit zum jetzigen Zeitpunkt 370. Von diesen Fällen gelten inzwischen 316 wieder als genesen. Unter Berücksichtigung der 11 Verstorbenen liegt die Anzahl der aktuell im Landkreis infizierten Personen bei 43.

Von den aktiv Infizierten fallen 28 Fälle in die letzten sieben Tage. Der aktuelle 7-Tage-Inzidenz-Wert pro 100.000 Einwohner für den Landkreis Kulmbach beträgt demnach 39,12. Einschließlich der aktuell infizierten Personen befinden sich derzeit 589 Landkreisbürger/-innen in Quarantäne.

Mit dem Überschreiten des Inzidenzwerts von 35 bezogen auf 100.000 Einwohner springt die Bayerische Corona-Ampel im Landkreis Kulmbach auf „gelb“. Damit gelten ab dem Tag nach der erstmaligen Nennung des Landkreises auf der entsprechenden Verkündungsplattform des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (www.stmgp.bayern.de), voraussichtlich ab  Samstag, 24.10.2020, gemäß der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV) folgende beschränkende Regelungen:

  • Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von
    1. öffentlichen Gebäuden
    2. Freizeiteinrichtungen nach § 11 Abs. 1 der 7. BayIfSMV
    3. Kulturstätten nach § 23 Abs. 1 der 7. BayIfSMV, insbesondere Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten. Dies gilt auch für die Plassenburg als Objekt der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen.
    4. sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden

 

  • Es besteht Maskenpflicht auch am Platz in weiterführenden Schulen ab der fünften Jahrgangsstufe.
  • Es besteht Maskenpflicht auch am Platz bei Tagungen und Kongressen sowie in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen und Kinos und für die Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen.
  • Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt; dies gilt auch mit Wirkung für weitere Regelungen der 7. BayIfSMV, die auf § 2 Abs. 1 der 7. BayIfSMV Bezug nehmen, wie insbesondere die Gastronomie.
  • Der Teilnehmerkreis an nach § 5 Abs. 2 der 7. BayIfSMV zulässigen privaten Feiern (wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt. Sonstige Veranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (wie z.B. Vereins- und Parteisitzungen) und nicht öffentliche Versammlungen im Sinne des § 5 Abs. 2 der 7. BayIfSMV bleiben davon unberührt.
  • Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt (Sperrstunde); ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken.
  • Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
  • Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.

Angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens sieht das Landratsamt Kulmbach zum momentanen Zeitpunkt noch davon ab, zusätzlich eine Maskenpflicht und ein Alkoholverbot für stark frequentierte öffentliche Plätze festzulegen.

Dennoch wird die Bevölkerung aufgerufen, auch über bestehende rechtliche Verpflichtungen hinaus eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Diese hat sich als wertvolles und probates Mittel erwiesen, Infektionen zu vermeiden. Dies gilt vor allem dort, wo viele Menschen zusammenkommen. Persönliche Kontakte sollten auf das unbedingt notwendige Maß reduziert werden.

Das Beschränkungskonzept gilt bis zum Ablauf des Tages der letztmaligen Nennung des Landkreises auf der o.g. Verkündungsplattform. Dazu muss der Signalwert von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen für sechs volle Tage unterschritten werden.