BDS warnt: Falschinformationen im Zusammenhang mit der Maskenpflicht
Der Bund der Selbständigen – Gewerbeverband Bayern e.V. erhält immer mehr Zuschriften, aufgrund von Falschinformationen per WhatsApp oder aus den SocialMedia-Kanälen. Die Verunsicherung ist hier sicherlich groß, deshalb hat der BDS folgende Übersicht zusammengestellt:
Vorsicht vor Falschinformationen im Zusammenhang mit der Maskenpflicht
Vielleicht hatten Sie diesen Fall bereits: „Ladeninhaber, Verkäufer, ja sogar die Ordnungsbehörden und die Polizei sind nicht befugt, sich Atteste zur Befreiung von der gesetzlichen Vorgabe zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung („Maskenpflicht“) vorlegen zu lassen.“ Diese Falschinformation und weitere irreführende Aussagen sorgen vereinzelt bereits für Verunsicherung bei Geschäftsinhabern und in der Bevölkerung insgesamt.
Dabei handelt es sich um FALSCHINFORMATIONEN!
Ein Informationsblatt, Urheber angeblich das Bundesministerium für Gesundheit, wird von manchen Kunden vorgelegt, um das Geschäft ohne die vorgeschriebene Mund-Nase-Bedeckung zu betreten. Begründet wird dieser Maskenverzicht mit der Vorlage eines „amtlichen“ Schreibens des Bundesgesundheitsministeriums zur Rechtslage rund um die Maskenpflicht. Geschäftsinhaber, deren Angestellte, wie auch Ordnungsbehörden und die Polizei hätten demzufolge kein Recht, Atteste, die von der Maskenpflicht befreien, einzusehen. Darüber hinaus habe das Hausrecht des Ladeninhabers in solchen Fällen keine Gültigkeit. (Selbstverständlich haben Sie das Hausrecht!)
Vielmehr könne ein Kunde sogar Strafanzeige gegen die Verkäuferinnen erstatten, wenn diese ihn „widerrechtlich“ zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung aufforderten. Dem ist selbstverständlich nicht so!
Besonders für Ladenbetreiber wichtig:
Das Polizeipräsidium Oberbayern Süd zum Beispiel nimmt die aktuellen Falschinformationen zum Anlass, auf die tatsächlich geltenden Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung hinzuweisen:
- In Bayern besteht eine eingeschränkte Maskenpflicht (Mund-Nasen-Bedeckung), insbesondere bei der Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs (ÖPNV), des öffentlichen Fernverkehrs und des Flugverkehrs sowie in Geschäften. Eine generelle Maskentragepflicht für jeglichen Aufenthalt im öffentlichen Raum besteht jedoch nicht.
- Gewerbetreibende bzw. Geschäftsinhaber haben gegenüber „Maskenverweigerern“ selbstverständlich die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Hausrechts!
- Das Attest (Befreiung von der Pflicht zum Tagen einer Mund-Nase-Bedeckung) muss nicht ständig mitgeführt werden. Bei einer möglichen Kontrolle durch die Polizei erleichtert das Mitführen aber natürlich die Überprüfbarkeit und verhindert einen hohen Zeitaufwand bei der Überprüfung.
- Bei Nichteinhaltung der „Maskenpflicht“ muss mit einem Bußgeld gerechnet werden! Nach dem zwischen dem Innen- und dem Gesundheitsministerium abgestimmten Bußgeldkatalog ist bei solchen Verstößen ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro vorgesehen (Anmerkung: in diesem Fall für den Kunden!). Die Dienststellen der bayerischen Polizei überwachen die Einhaltung der gesetzlichen Pflicht derzeit verstärkt und werden Verstöße konsequent ahnden.
- Das Tragen von Masken ist dringend notwendig! Die zuletzt gestiegenen Infektionszahlen belegen dies. Die Polizei appelliert deshalb an die Vernunft und den Gemeinsinn aller – wo und wann immer vorgeschrieben – eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen!
Wir gehen davon aus, dass die Einhaltung der Maskenpflicht in den nächsten Wochen eher verschärft wird, aus diesem Grund raten wir allen Unternehmerinnen und Unternehmern, sich strikt an diese zu halten.
Als Rechtsgrundlage ist in Bayern ausschließlich die Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung von Bedeutung:
Diese regelt die Maskenpflicht in Bayern.
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