Beschwerde der Stadt Bamberg beim VGH hat Erfolg: Allgemeinverfügung zum To-go-Alkohol-Verkauf gilt wieder für alle gastronomischen Einrichtungen
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in München hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth aufgehoben. Die städtische Allgemeinverfügung gilt damit wieder für alle gastronomischen Einrichtungen. Zudem wurde die Rechtsauffassung der Stadt Bamberg vollumfänglich bestätigt. „Gut, dass unsere Strategie, dem Schutz der Bevölkerung absoluten Vorrang einzuräumen, nun auch juristisch bestätigt worden ist. Allen Besuchern des Sandgebiets und vor allem den Gastronomen wäre nicht gedient, wenn wir einen weiteren Lock Down riskieren würden,“ freut sich Oberbürgermeister Andreas Starke.
Nachdem es im Zuge der Lockerungen der Coronabeschränkungen verstärkt sei etwa Mai/Juni des Jahres im Bereich der Unteren Brücke und der Sandstraße insbesondere an den Wochenenden zu teils erheblichen Menschenansammlungen gekommen war – die Polizei sprach von „Sandkerwa-ähnlichen Zuständen“, erließ die Stadt Bamberg Anfang Juni erstmals ein Verbot zur Außer-Haus-Abgabe alkoholischer Getränke, jeweils Freitags und Samstags ab 20 Uhr für einen definierten Bereich im Sandgebiet und in der Innenstadt. Diese Allgemeinverfügung wurde am 27. Juli erneuert und gilt bis zum 26.08.2020. Ein Gastronom hatte dagegen geklagt. In einem Eilverfahren hatte das Verwaltungsgericht Bayreuth die aufschiebende Wirkung angeordnet. Während das Verwaltungsgericht über den Hauptsacheantrag voraussichtlich erst in einigen Wochen entscheiden wird, waren die Lokale des Antragsstellers damit von der Allgemeinverfügung ausgenommen. Für die weiteren Betriebe, welche nicht geklagt hatten, galt die Allgemeinverfügung weiterhin. Die Stadt Bamberg hat gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sofort Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in München erhoben.
Mit seinem Beschluss vom 13.08.2020 hat der BayVGH den Beschluss des Verwaltungsgerichtes geändert und den Antrag der Klägerin abgelehnt. In seiner Begründung bestätigt der BayVGH, die Rechtsauffassung der Stadt Bamberg, dass das Infektionsschutzgesetz richtige Rechtsgrundlage für die Allgemeinverfügung der Stadt ist und dass die städtische Verfügung auch geeignet, erforderlich und verhältnismäßig zur Sicherstellung der Ziele des Infektionsschutzes, nämlich der Bekämpfung der Corona-Pandemie auch auf lokaler Ebene sei. Der Beschluss des BayVGH ist nicht anfechtbar.
Die Stadt hatte sich in ihrer Beschwerde auch auf die Erfahrungen der vergangenen Wochen berufen: es habe sich gezeigt, dass durch die Umsetzung der Allgemeinverfügung die Menschenansammlungen, vor allem im Sandgebiet und auf der Oberen Brücke, deutlich geringer wurden. Polizei und Stadtverwaltung, aber auch viele Gastronomen, verbuchten die Allgemeinverfügung bisher als Erfolg.
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