Stellungnahme des Forchheimer Landratsamtes zum Thema „Aufsichtsrat Stadtwerke – Stadt Forchheim“
In der Aufsichtsratssitzung der Stadtwerke Forchheim GmbH und der EFG Erdgas Forchheim GmbH am 02.07.2020 bzw. 30.06.2020 wurde das vom Stadtrat bestellte Aufsichtsratsmitglied, Herr Müller-Eichtmayer, von den dort zu behandelnden Punkten ausgeschlossen. Als Grund wurde ein Interessenskonflikt bei den Beschlüssen zwischen der Tätigkeit von Herrn Müller-Eichtmayer in den Aufsichtsräten und seiner beruflichen Tätigkeit beim einem anderen Energieunternehmen gesehen. Weiterhin steht am 23.07.2020 im Stadtrat der Punkt: Abberufung von Herrn Müller-Eichtmayer vom Aufsichtsrat der beiden Gesellschaften auf der Tagesordnung.
Auf Anfrage von Stadtrat Meixner hat das Landratsamt Forchheim als Rechtsaufsicht den oben genannten Sachverhalt rechtlich geprüft und vertritt folgende Rechtsmeinung:
Der Ausschluss eines Mitgliedes des Aufsichtsrates von Beratungspunkten einer Sitzung richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag, der auf den Art 49 der Gemeindeordnung verweist. Hiernach kann ein Mitglied dann nicht an der Beratung und Abstimmung teilnehmen, wenn der jeweilige Beschluss einer von ihm vertretenen juristischen Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Liegt ein solcher Interessenskonflikt vor, ist das Mitglied von der Beratung und Abstimmung zwingend auszuschließen. Es ist dabei jeder Beschluss einzeln zu betrachten und zu werten. Allein die Tatsache, dass Herr Müller-Eichtmayer Angestellter eines zum Teil oder möglicherweise in bestimmten Fällen konkurrierenden Energieunternehmens ist, führt noch nicht automatisch zum notwendigen Ausschluss. Dies gilt umso mehr, als es wohl unstrittig ist, dass Herr Müller-Eichtmayer nicht Vertreter des anderen Energieunternehmens im Sinne des Art. 49 GO ist. Hierzu müsste er Vorstandsmitglied mit umfassenden Vertretungsvollmachten sein oder zumindest eine vollumfängliche Vertretungsmacht für das Unternehmen haben. Da die Rechtsaufsicht die einzelnen Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung der Aufsichtsratssitzung im Detail nicht kennt, kann die Sachlage derzeit nicht abschließend gewürdigt werden. Für die Rechtsaufsicht bestehen jedenfalls deutliche Bedenken hinsichtlich des Ausschlusses schon allein aus dem Gesichtspunkt der Vertretungsmacht. Wir bitten daher die zuständigen Gremien der Gesellschaften, aufgrund dieser Hinweise die Rechtslage nochmals zu würdigen
Eine Abberufungsmöglichkeit eines Aufsichtsratsmitgliedes einer GmbH durch den Stadtrat ist im Gesetz unmittelbar nicht geregelt. In der Rechtsprechung ist für die Abberufung eines Gemeinderatsmitgliedes aus einem Ausschuss der Gemeinde durch den Stadtrat nach herrschender Meinung Art 86 BayVwVfG anzuwenden.
Hiernach können Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der ehrenamtlich Tätige entweder seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat oder seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.
Es wird von der Rechtsaufsicht nicht verkannt, dass hier die Abberufung aus dem Aufsichtsrat einer GmbH und nicht aus einem Ausschuss im Raume steht, trotzdem ist aus unserer Sicht der Rechtsgedanke des Art. 86 BayVwVfG analog anzuwenden.
Zur Abberufung sind daher als wichtige Gründe erhebliche Pflichtverstöße oder Interessenskonflikte Voraussetzung. Dies wäre sicher der Fall, wenn die Tätigkeit von Herrn Müller-Eichtmayer bei seinem Arbeitgeber zu ständigen Interessenkonflikten führen würde, die in der absoluten Mehrzahl der zu fassenden Beschlüsse einen Ausschluss nach Art 49 GO bedingen würde. Ein solcher wichtiger Grund liegt aber aus unserer Sicht dann nicht vor, wenn Herr Müller-Eichtmayer Aufsichtsratsmitglied und nicht umfänglich vertretungsbefugter Angestellter eines Konkurrenzunternehmens ist. Nach unseren Kenntnissen halten wir daher eine Abberufung durch den Stadtrat für nicht gerechtfertigt.
Es ist uns dabei bewusst, dass die Konstellation hier in der Doppelfunktion nicht günstig ist und hätte vermieden werden können, indem eine solche Besetzung gar nicht erst vollzogen wird, aber dies führt aus unserer Sicht nicht dazu, dass sie nicht zulässig ist. Daran ändern auch die für Aktiengesellschaften bestehenden Ehrenkodexe nichts. Hiernach sollen wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds zur Beendigung des Mandats führen. Es ist zum einen schon fraglich, ob hier wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenskonflikte bestehen, zum anderen sind diese Ehrenkodexe keine rechtsverbindlichen Vorschriften für den vorliegenden Fall.
Wir bitten daher den Aufsichtsrat der Gesellschaften und die Stadtverwaltung unter Berücksichtigung der hier angeführten Rechtsauffassung ihre Entscheidungen nochmals zu würdigen bzw. unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung zu entscheiden.
Forchheim, 23.07.2020
Rechtsaufsicht Landratsamt Forchheim
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