Bamberg: Kultur-Spielstätten erhalten finanzielle Hilfen – MdL Sowa freut sich über Grünen Erfolg im Landtag
Drei Monate nach der Forderung der Grünen Landtagsfraktion und vier Monate nach Corona-Krisenbeginn können Kultur-Spielstätten endlich finanzielle Hilfen beantragen. Ein fiktiver Unternehmerlohn in Höhe des Existenzminimums kann nun als Betriebskosten geltend gemacht werden. Auch Personalkosten, z.B. aus Werk- und Honorarverträgen, sind förderfähig. „Leider kommt die Förderung für viele wohl reichlich spät, denn die Mittel können nicht rückwirkend beantragt werden“ erklärt die Bamberger Landtagsabgeordnete Ursula Sowa und nennt weitere Einschränkungen: „Die Mittel können nur von Spielstätten über 50 Sitzplätzen beantragt werden, und nur, wenn der Bedarf für die zweite Jahreshälfte 2020 von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater bestätigt wird. Kleine Spielstätten, Kindertheater, Puppentheater insbesondere auf dem Land, oder solche, die aus Kostengründen ihre Buchhaltung selbst machen, sind damit raus.“ Diese nicht nachvollziehbaren und schwer kommunizierbaren Einschränkungen reihen sich in viele unverständliche Entscheidungen der Staatsregierung ein. Insbesondere ein Teil des Kulturleben in Bamberg werde darunter leiden, so Ursula Sowa weiter.
Warum jeder Bereich der Kultur eigene Regeln für Finanzierung erhält, bleibt für die Landtags-Grünen ein Rätsel. Beispielsweise sei zwar „die Förderung von Laienmusikvereinen eine gute Sache, warum jedoch hier Krisenhilfe sehr wohl rückwirkend ab Mitte März gezahlt wird, Menschen die von Kultur leben müssen, aber erst jetzt Hilfe erhalten, bleibt ein Rätsel „, meint Ursula Sowa.
Dennoch: die Ausgestaltung des Hilfspakets für Spielstätten passt gut zu den Bedarfen der Szene.
Ob indes die „30 Mio Euo für alle Spielstätten in Bayern ausreichen ist ungewiss. Darum sollten Betroffene schnell sein und ihre Hilfe beantragen.“ rät die Grünen-Politikerin. Corona sei noch lange nicht vorbei und die Weigerung der CSU/FW-Regierung, Kultur wie auch Gastro oder Mobilität nach Hygiene- und Abstandsregeln zuzulassen, statt eine pauschale Publikums-Deckelung einzuziehen, führt zu Notbetrieb fern ab jeder Wirtschaftlichkeit.
Hier das Schreiben aus dem zuständigen Ministerium:
Für die Umsetzung des Hilfsprogramms Spielstättengelten folgende Eckpunkte: Antragberechtigt sind kommerzielle und nichtkommerzielle Betreiber von kleineren und mittleren Spielstättenim Bereich Theater, Musik, Kleinkunst und Kabarett, sowie Freilichtbühnen, die weder öffentlich getragen sind noch institutionell von öffentlicher Hand gefördert werden.
Weitere Antragsvoraussetzungen: mindestens 24 kulturelle Veranstaltungen pro Jahr(2/Monat), nachgewiesen am Jahresprogramm 2019, Besucherkapazität zwischen 50 und 1.000(mit möglicher Ausnahmeregelung im Einzelfall bei größeren Spielstätten)
Berücksichtigungsfähige Kosten sind entsprechend der „Überbrückungshilfe“ des Bundes Mieten und Pachten, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen, Grundsteuern, betriebliche Lizenzgebühren, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben, Kosten für den Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung des Spielstättenprogramms anfallen, Kosten für Auszubildende
Bayerische „Boni“ (= besondere Attraktivität):
Berücksichtigungsfähig sind zusätzlich, anders als in der „Überbrückungshilfe“ des Bundes, 100% der tatsächlichen Personalkosten(dort nur anteilig bis zu 10% der sonstigen Fixkosten)
Möglichkeit,fiktiven Unternehmerlohn geltend zu machen(bis zu 1.180 € pro Monat)
Höhere Finanzhilfehöchstbeträge, die –bezogen auf den jeweiligen Zeitraum –die der „Überbrückungshilfe“ auf den beiden unteren Stufen erkennbar übersteigen: max.50.000 € bis 5 Mitarbeiter / max. 100.000 bis 10 Mitarbeiter / max. 300.000 bei über 10 Mitarbeitern(jeweils für Zeitraum 6 Monate).
Maßstab: Bedarf für 2. Halbjahr 2020 (Liquiditätsengpass)
Laufzeit: 01.07.2020 –31.12.2020
Vollzug: Schwerpunktregierungen Oberbayern und Mittelfrankenfür Verbescheidung und Auszahlung zusammen mit Bayern Innovativfür Antragsbearbeitung (Onlineverfahren) und inhaltliche Vorprüfung
Nachweispflicht der Antragsteller entsprechend dem bayerischen Programm zur Kinoförderung und auch entsprechend dem Bundesprogramm „Überbrückungshilfe“ über Bestätigung des Liquiditätsengpasses durch einen Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer;keine darüber hinaus gehenden Einzelnachweise im Onlineverfahren erforderlich
Anträge im Online-Verfahren (über Bayern Innovativ: www.bayern-innovativ.de/spielstaettenprogramm) von 01.07.2020 bis 31.10.2020 möglich
Hotline zur Beratung unter 0911/20671-344, besetzt von Montag bis Freitag zwischen 10:00 und 14:00 Uhr
Andere öffentliche Unterstützungsleistungen, die ähnliche Zweck verfolgen, werden bei Ermittlung des Liquiditätsengpasseseingerechnet. Kumulierung ist landesrechtlich möglich, aber keine Überkompensation.Abzuwarten bleibt eine abschließende Regelung des Bundes zum Verhältnis Bundeshilfen / Landeshilfen.
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