Tipps und Tricks: „Corona-Krise: Gutschein oder Geld zurück?“
Kostenloses Online-Tool beantwortet Fragen zur aktuellen Rechtslage
Abgesagte Veranstaltungen, geschlossene Fitnessstudios und ausgefallene Kurse: Wegen der Corona-Krise können Verbraucher zahlreiche Angebote derzeit nicht nutzen. Doch wer muss zahlen, wenn die Anbieter nicht leisten können? Und in welchen Fällen müssen Verbraucher sich mit Gutscheinen zufriedengeben? Die Rechtslage ist komplex und von aktuellen Entwicklungen geprägt. Das neue interaktive Tool „Corona-Vertrags-Check“ der Verbraucherzentralen bietet Antworten auf die häufigsten Fragen rund um abgesagte Veranstaltungen, den Kauf im Ladengeschäft, Kurse und andere Dienstleistungen.
„Die Rechtslage ist für Verbraucher auch wegen der jüngsten Gesetzesänderung unübersichtlich“, sagt Tatjana Halm, Juristin in der Verbraucherzentrale Bayern. So müssen sich Verbraucher nun mit einem Gutschein zufriedengeben, wenn sie ihre Konzerttickets vor dem 8. März gekauft haben. Dagegen ist beispielsweise ein für die Hochzeit gebuchter Discjockey grundsätzlich nicht zu bezahlen, die Mitgliedschaft in einem Verein hingegen schon. Was am Ende gezahlt werden muss, hängt immer vom Einzelfall ab. „Unser interaktives Angebot ist kostenlos und bietet Antworten zu den häufigsten Fragen, ohne dass Nutzer juristische Texte lesen müssen“, betont Tatjana Halm. In einigen Fällen kann die interaktive Abfrage jedoch nicht helfen. „Wenn zahlreiche individuelle Faktoren eine Rolle spielen, ist es besser, eine persönliche Beratung in Anspruch zu nehmen“, so Tatjana Halm. Die Verbraucherzentrale Bayern berät derzeit online und per Telefon. Information dazu sind auf www.verbraucherzentrale-bayern.de zu finden.
Der Corona-Vertrags-Check wurde unter Federführung der Verbraucherzentralen Brandenburg und Bayern im bundesweiten Projekt „Wirtschaftlicher Verbraucherschutz“ erstellt, gefördert durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
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