Bamberg: Gesetz hilft Vereine bei Abmilderung der Folgen durch Covid-19 – „Rechte jedes einzelnen Mitglieds wahren“
Aufgrund der Corona-Pandemie stellen sich für Vereinsvorsitzende viele Fragen. Unter anderem, ob sie denn Mitgliederversammlungen, zu denen sie ja gemäß Satzung und Gesetz verpflichtet sind, abhalten müssen. Antworten auf diese und andere Fragen gibt jetzt das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht. Darauf macht der Stadtverband für Sport Bamberg aufmerksam. So bleibt zum Beispiel ein Vorstandsmitglied auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt. Zudem können auch ohne ausdrückliche Ermächtigungen in der Satzung nun virtuelle Mitgliederversammlungen durchgeführt werden. Heinz Kuntke, Vorstandsmitglied des Stadtverbandes für Sport, zeigt sich zwar hierfür dankbar, dass durch dieses Gesetz für die vielen ehrenamtlichen Vorstände jetzt Klarheit herrscht. Es gibt, so der Jurist, dennoch ein Problem: „Es müssen auch bei einer virtuellen Mitgliederversammlung die Rechte jedes einzelnen Mitglieds an einer Teilhabe an der Versammlung gewahrt sein. Beschlüsse können nunmehr auch ohne Versammlung schriftlich gefasst werden, wobei für die Annahme gilt, dass mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen dem Beschlussvorschlag zustimmt. Die Neuregelung gilt vorläufig bis 31. Dezember 2020.“
Der Stadtverband für Sport Bamberg hat seine Mitgliedervereine kürzlich auf dieses Gesetz und dessen wichtige Inhalte aufmerksam gemacht. „Das sind mal Hinweise auf das, was gilt und was den Vorstandskollegen in den Klubs hilft. Und sie wissen, wo genau sie nachlesen können. Unsere Hinweise sind allgemein gehalten und ersetzen keine Rechtsberatung, denn diese kann und darf der Stadtverband für Sport Bamberg nicht geben. Jedem raten wir trotzdem, die Anmerkungen unseres Vorstandskollegen Heinz Kuntke zu berücksichtigen“, ergänzt Vorsitzender Wolfgang Reichmann.
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