Bayerische Corona-Strategie: Konzepte zum weiteren Vorgehen vorgestellt
Innenministerium erarbeitet Konzept zur infektionsschutzkonformen Durchführung von Versammlungen – Stufenweise Öffnung der Gastronomie
A) Versammlungen
Die Versammlungsfreiheit ist von konstitutiver Bedeutung für die demokratische Gesellschaft. Aufgrund der Corona-Pandemie ist es jedoch erforderlich, dass die Vorgaben des Infektionsschutzes beachtet werden – nur so kann der Spagat zwischen Meinungsfreiheit und Schutz der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger gelingen. Das Innenministerium erarbeitet ein Konzept, das die infektionsschutzkonforme Durchführung von Versammlungen in Zeiten der Corona-Pandemie bestmöglich gewährleistet.
Die Präsidien der Bayerischen Polizei legen bei der weiteren Einsatzbewältigung vergleichbarer Versammlungslagen insbesondere auf die Aspekte der Öffentlichkeitsarbeit, des polizeilichen Kräftemanagements sowie eines örtlich und situativ angepassten, stufenweisen Vorgehens bei der Auswahl geeigneter polizeilicher Maßnahmen einen besonderen Schwerpunkt.
Das Innenministerium wird die Kreisverwaltungsbehörden bezüglich der Anzeige und Genehmigung von Versammlungen verstärkt sensibilisieren. Besonderes Augenmerk soll dabei auf eine geeignete Örtlichkeit für die Versammlungen gelegt werden.
B) Gastronomie und Hotellerie
Unter der Voraussetzung eines weiterhin günstigen Verlaufs des Pandemiegeschehens erfolgt die stufenweise Öffnung der Gastronomie bei Einhaltung der entsprechenden Vorgaben zum Infektionsschutz wie folgt:
- Ab dem 18. Mai 2020 kann die Gastronomie im Außenbereich (z.B. Biergärten) bis 20 Uhr öffnen.
- Ab 25. Mai 2020 können Speisegaststätten im Innenbereich bis 22 Uhr öffnen.
Ein passendes und mit den betroffenen Verbänden abgestimmtes infektionsschutzrechtliches Rahmenkonzept „Gastronomie“ ist dabei eine zwingende Grundlage für die schrittweise Öffnung der gastronomischen Betriebe in Bayern. Auf dieser Basis können dann die einzelbetrieblichen Schutz- und Hygienekonzepte entwickelt werden. Das Rahmenkonzept „Gastronomie“ des Wirtschaftsministeriums sieht vor allem folgende Punkte vor:
- strikte Einhaltung des Sicherheitsabstandes von 1,5 Metern zwischen Gästen, Servicepersonal und im betrieblichen Ablauf.
- Ein Mund-Nasen-Schutz ist zudem vorgeschrieben für Servicepersonal im Gastraum, für Gäste, sobald sie den Tisch verlassen und sich in der Lokalität bewegen, und im betrieblichen Ablauf, wenn der Sicherheitsabstand von 1,5 Metern, etwa in der Küche, zwingend nicht eingehalten werden kann.
- Hinzu kommt die Anpassung von Lüftungs- und Reinigungsplänen, die Schulung von Mitarbeitern sowie die Aufnahme der Kontaktdaten der Gäste zur Nachverfolgung im Falle einer später auftretenden Infektion.
Das Gesundheitsministerium und das Wirtschaftsministerium werden zeitnah, auch unter Einbeziehung der Erfahrungen im Gastronomiebereich, ein Rahmenkonzept „Hotellerie“ entwickeln, damit Beherbergungsbetriebe (wie Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen, Jugendherbergen) ab dem Pfingstwochenende öffnen können.
Für den Tourismus – aber auch für die Gesundheitswirtschaft – in Bayern elementar ist auch der gesamte Themenbereich der Kurorte, Heilbäder, Thermen und verwandter Aufgaben wie Rehabilitationsmaßnahmen und physiotherapeutische Behandlungen bzw. Praxen. Diese Bereiche bedürfen aufgrund der Komplexität des Themas bzw. auch der Örtlichkeiten einer eingehenden Prüfung von Schutzkonzepten. Das Wirtschaftsministerium und das Gesundheitsministerium werden ein tragfähiges Konzept für die Öffnung von Heilbädern, Kurorten und Thermen und die schrittweise Öffnung weiterer, derzeit noch untersagter Bereiche im Bäderbereich, erarbeiten.
C) Sport
Unter Einhaltung von strengen Schutz- und Hygienemaßnahmen wird der Spielbetrieb der 1. und 2. Fußballbundesliga zugelassen. Das Gesundheitsministerium wird die dafür notwendigen Änderungen in den einschlägigen infektionsschutzrechtlichen Anordnungen vornehmen. Damit wird der Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und -chefs der Länder vom 6. Mai 2020 umgesetzt.
Bei Auftreten positiver Fälle im Wettkampfbetrieb gelten die allgemeinen Regeln des Robert-Koch-Instituts bezüglich der Quarantäneempfehlungen. Die Gesundheitsbehörden werden die Einhaltung von Schutzkonzepten und etwaige Quarantänemaßnahmen konsequent durchsetzen.
Darüber hinaus erarbeitet das Innenministerium unter Einbeziehung der Sportverbände ein Konzept für weitere Lockerungen im Sport. Für das weitere Vorgehen ist die Entwicklung der Infektionszahlen entscheidend.
D) Fernverkehr
Entsprechend einer Vereinbarung von Bund und Ländern wird auch im Fernverkehr eine Maskenpflicht für Fahrgäste und Personal, soweit es in Kontakt mit den Fahrgästen kommt, eingeführt.
E) Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Das Gesundheitsministerium wird die oben stehenden, heute vom Ministerrat beschlossenen Änderungen in der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung berücksichtigen. Im Übrigen wird die Vierte Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis zum 29. Mai 2020 verlängert.
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