Lebensmittelherstellung: Belehrung gemäß Infektionsschutzgesetz ist wieder im Gesundheitsamt Kulmbach möglich
Vor dem erstmaligen gewerbsmäßigen Umgang mit Lebensmitteln ist eine Belehrung und eine Bescheinigung (ehemals Gesundheitszeugnis) durch das Gesundheitsamt gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erforderlich.
Diese wird von Personen benötigt, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- oder Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
- Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr
und dabei mit ihnen direkt, mit der Hand oder indirekt über Bedarfsgegenstände, zum Beispiel Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien, in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Kaffees oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.
Termine können über die Internetseite https://kulmbach.onlinebs.de eingesehen und vereinbart werden.
Weitere Informationen sind zu finden unter: www.landkreis-kulmbach.de/landratsamt-kulmbach/gesundheitsamt
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