Landratsamt Bamberg: Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern haben gesetzliche Grenzen

Beim Gartengießen und Bewässern auch an den Gewässerschutz denken!

Bei Wasserentnahmen aus Oberflächengewässer ist besonders zu berücksichtigen, dass nicht nur Blumen und Gemüsepflanzen vom Austrocknen bedroht sind, sondern auch, dass die in den Gewässern lebenden Tiere und Pflanzen ohne Wasser nicht überleben können.

Bereits jetzt sind in den Fließgewässern für die Jahreszeit niedrige Abflüsse registriert worden. Daher ist bei längerer Trockenheit wieder mit kritischen Wasserständen zu rechnen. Um die Gewässer zu entlasten, sollten Regentonnen und -zisternen vermehrt genutzt werden.

Besonders bei dauerhaft heißer und trockener Wetterlage muss auf eine sparsame Wasserentnahme geachtet werden (z. B. sollte das Beregnen von Wiesenflächen unterbleiben).

Trotz der allgemein bekannten Problematik musste im vergangenen Jahr wieder festgestellt werden, dass verschiedentlich Anlieger aus kleinen Bächen und Gräben so viel Wasser herauspumpten, dass Bäche zeitweise trockengefallen sind.

Das Landratsamt Bamberg weist deshalb im Interesse des Gewässerschutzes auf die bestehende Rechtslage hin:

Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche) bedarf nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Gestattung, die vorher beim Landratsamt zu beantragen ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG).

Ausnahmen von dieser generellen Erlaubnispflicht bestehen nur in engen Grenzen, das heißt nur dann, wenn die Wasserentnahme unter den sogenannten Gemeingebrauch bzw. den Eigentümer- oder Anliegergebrauch am Gewässer fällt.

1. Gemeingebrauch

Der Gemeinverbrauch steht grundsätzlich jedermann zu. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die erlaubnisfreie Wasserentnahme nur durch Schöpfen mit Handgefäßen (also nur in geringen Mengen) erfolgen darf (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz – BayWG).

Eine Entnahme mittels Entnahmeleitung mit oder ohne Pumpe ist im Rahmen des Gemeingebrauchs lediglich aus Flüssen mit größerer Wasserführung und auch dort nur in geringen Mengen für das Tränken von Vieh und den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft möglich, eine Feldbewässerung (außerhalb der Hofstätte) scheidet jedoch aus.

2. Eigentümer- und Anliegergebrauch

Der Eigentümergebrauch (vgl. § 26 WHG) an einem oberirdischen Gewässer setzt zunächst voraus, dass der Nutzer überhaupt Eigentümer des Gewässergrundstückes ist. Aber auch dann darf Wasser für den eigenen (auch landwirtschaftlichen) Bedarf nur entnommen werden, wenn dadurch keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung, keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes und keine Beeinträchtigung (d. h. tatsächliche und spürbare Behinderung) anderer (z. B. Inhaber von Rechten und Befugnissen, Gemeingebrauchs- und andere Anliegergebrauchsausübende) zu erwarten ist.

Bei anhaltender Trockenheit und entsprechend niedrigen Wasserständen haben jedoch bereits geringfügige Wasserentnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Gewässerökologie v. a. in den kleineren Gewässern (Fischsterben, trockenes Bachbett), so dass die Wasserentnahme nicht mehr vom Eigentümer- bzw. Anliegergebrauch gedeckt ist.

Diese Einschränkungen gelten im vollen Umfang auch für den Anliegergebrauch. (Anlieger sind: Eigentümer von an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücken und die zur Nutzung der Grundstücke Berechtigten).

Ein Anliegergebrauch an Bundeswasserstraßen oder sonstigen Gewässern, die schiffbar oder künstlich errichtet sind, ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Weiterhin sind Einbauten jeder Art im Gewässer, die zum Zwecke des Aufstauens ohne vorherige Gestattung errichtet wurden, in jedem Falle verboten und müssen beseitigt werden.

Das Landratsamt Bamberg bittet daher um größte Zurückhaltung bei der Wasserentnahme in sommerlichen Trockenperioden. Mit verstärkten Kontrollen ist zu rechnen.

Verstöße gegen die wasserrechtlichen Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Darüber hinaus müsste das Landratsamt zum Schutze des Wasserhaushalts kostenpflichtige Anordnungen erlassen und nötigenfalls Zwangsgelder festsetzen.

Ein solches Vorgehen sollte sich jedoch im Interesse aller Beteiligten vermeiden lassen.