Fischerei in Zeiten von Corona: Was ist erlaubt, was nicht?

Im Zusammenhang mit der im Zuge der Corona-Krise verhängten Ausgangsbeschränkung in Bayern häufen sich telefonische Anfragen bei der Fischereifachberatung des Bezirks Oberfranken zu den Themen Teichwirtschaft, Ausübung der Angelfischerei und Durchführung von Fischbesatzmaßnahmen. Wir informieren Sie darüber, was noch erlaubt ist und wo es Einschränkungen gibt.

„Die heimische Fisch- und Teichwirtschaft liegt mir sehr am Herzen. Im Einklang mit den von Ministerpräsident Dr. Markus Söder erlassenen Ausgehbeschränkungen kann die Versorgung der Teiche aufrechterhalten werden. Ich bitte dabei aber zu beachten, dass aufgrund der sich in den letzten Tagen sehr schnell verändernden Lage, jederzeit Anpassungen vorgenommen werden können. Oberstes Ziel ist – wo immer möglich – eine Minimierung der Sozialkontakte und der Schutz der Bevölkerung“, erläutert Bezirkstagspräsident Henry Schramm den Hintergrund.

1. Ausübung der Teichwirtschaft:

„Die Teichwirtschaft ist hinsichtlich der Tierhaltung der Landwirtschaft gleichgestellt. Vorschriften, die im Rahmen der Coronavirus-Pandemie für die Landwirtschaft erlassen werden, sind auch für die Teichwirtschaft gültig, solange nicht ausdrücklich etwas anderes verlautbart wird. Ausdrücklich bitten wir hier auch möglicherweise verschärfende Regelungen der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörden zu berücksichtigen“, sagt Dr. Thomas Speierl, Leiter der Fischereifachberatung des Bezirks Oberfranken.

Dies bedeutet, dass die Anfahrten zu den Teichen und die dort anfallenden Arbeiten, wie z.B. die Kontrolle von Bestand und Wasserversorgung, zur Fütterung usw. auch bei der zurzeit geltenden Ausgangsbeschränkung möglich sind. Der Teichwirt darf die Fische auch ausliefern. Sollte in speziellen Fällen eine Auslieferung nicht möglich sein, müssen bei der Abholung durch den Kunden selbstverständlich die jeweils gültigen Hygienemaßnahmen beachtet werden.

2. Ausübung der Angelfischerei:

Nach einer Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. März können Angler und Jäger weiter ihrer Passion nachgehen: „Das Verlassen der Wohnung ist für Sport und Bewegung an der frischen Luft erlaubt. Angeln und Jagen – allein oder mit Personen, mit denen man zusammenlebt – sind weiterhin erlaubt, gemeinschaftlich jagen und Gemeinschaftsfischen dagegen nicht.“

3. Durchführung von Fischbesatzmaßnahmen:

In der gleichen Mitteilung des Ministeriums findet sich auch ein Passus zur Durchführung von Fischbesatzmaßnahmen: „Fischbesatzmaßnahmen fallen aus unserer Sicht unter die Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Teichwirte. Allerdings sollte es auf das notwendigste Maß reduziert und eventuell erst nach den zwei Wochen durchgeführt werden, ebenso wie weitere Hegemaßnahmen.

Zu beachten wäre dabei grundsätzlich, dass:

  • die Besatzfische vom Teichwirt geliefert werden sollten und nicht von den Vereinsmitgliedern abgeholt werden sollen (mehrere Personen aus unterschiedlichen Familien kommen sonst in einem Auto zusammen).
  • beim Besatz darauf zu achten ist, dass die Fische möglichst mit Behältnissen eingebracht werden, die von einer Person getragen werden können oder ggf. auf andere Besatzmöglichkeiten zurückgegriffen wird (z.B. Verwendung von Rutschen)
  • Beachtung der derzeit allgemein gültigen Hygienemaßnahmen (Abstand von mind. 1,5 – 2 Meter, kein Händeschütteln, Niesen/Husten in Ellbogenbeuge usw.)
  • eine kurze schriftliche Anweisung des Vorstands zu den gebotenen Verhaltensregeln der Mitglieder erfolgt
  • aus der Besatzmaßnahme darf kein „soziales Vereinsevent“ werden, d.h. die damit zusammenhängenden Arbeiten sind auf das erforderliche Maß zu reduzieren und Anschluss fährt jeder wieder heim, ohne gemütliches Beisammensein.“

„In der aktuellen Krise wünsche ich den Teichwirten in Oberfranken Durchhaltevermögen und vor allem Gesundheit“, schließt Bezirkstagspräsident Henry Schramm.