Landratsamt Forchheim verbietet Veranstaltung mit mehr als 100 Teilnehmern

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Forchheim zum Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmern

Auf Grund von § 28 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung mit Art. 35 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) erlässt das Landratsamt Forchheim folgende

Allgemeinverfügung:

1. Veranstaltungen aller Art ab 100 Teilnehmern werden im Landkreis Forchheim untersagt.

2. Für Großveranstaltungen (ab einer Teilnehmerzahl von mehr als 1.000 Personen) gilt die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 11.03.2020.

3. Die Anordnung tritt mit Wirkung ab 14.03.2020, 0.00 Uhr  in Kraft und gilt bis einschließlich 19.04.2020, 24.00 Uhr.

4. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 enthaltene Anordnung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG wird hingewiesen.

Allgemeine Hinweise:

1. Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Forchheim, Fachbereich öffentliche Sicherheit und Ordnung, Zimmer Nr. 347, Am Streckerplatz 3, 91301 Forchheim, aus. Sie kann während der allgemeinen Öffnungszeiten des Landratsamtes Forchheim eingesehen werden.

2. Für Veranstaltungen aller Art mit weniger als 100 Teilnehmern unabhängig davon, ob sie in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel stattfinden ist der Veranstalter angehalten zu prüfen, ob die Veranstaltung notwendig ist und trotz des Infektionsrisikos durchgeführt werden kann (Risikobewertung). Gesichtspunkte bei der Prüfung sind insbesondere, aber nicht abschließend: • Teilnehmerkreis: bekannt / bestehend aus Personen, die ohnehin Kontakt untereinander haben oder Kreis mit unbekannten Teilnehmern • Veranstaltung im Freien oder in Räumen: bei Veranstaltung in Räumen Sicherstellung einer ausreichenden Durchlüftung • Ansteckungsmöglichkeit (Dichte, Art und Dauer des Zusammenkommens) • Teilnahme von Risikopersonen (Vorerkrankte, Ältere etc.)  • Teilnahme von Personen aus Krankenversorgung, Öffentlichem Gesundheitsdienst, Innerer Sicherheit und Ordnung etc.  Für die Risikobewertung wird ergänzend auf die Kriterien des Robert-Koch-Instituts verwiesen: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html.   Es wird angeraten, alle Veranstaltungen, die nicht zwingend nötig sind, bis auf weiteres abzusagen oder zu verschieben.

3. Bei Veranstaltungen aller Art soll eine aktive Information über allgemeine Schutzmaßnahmen wie Händehygiene, Abstand halten und Husten- und Nies-Etikette in geeigneter Weise erfolgen. Geeignete Materialien hierfür stehen unter https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html bereit.

4. Besuchern von Veranstaltungen wird dringend empfohlen, sich zuvor über die Einhaltung der oben genannten Kriterien zu informieren und ggf. nicht den Kriterien entsprechenden Veranstaltungen fern zu bleiben bzw. diese zu verlassen. Bei nicht notwendigen Veranstaltungen sollte von einer Teilnahme Abstand genommen werden.

5. Umfassende fachliche Informationen über den Krankheitserreger, die durch ihn verursachte Krankheit COVID-19 und die gegen seine Ausbreitung in Deutschland getroffenen Schutzmaßnahmen finden Sie im Internet unter folgenden Links:  • www.infektionsschutz.de/coronavirus-2019-ncov.html  (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung) • www.rki.de/covid-19 (Robert Koch-Institut)

Dr. Hermann Ulm Landrat