Landratsamt Bayreuth: Risikominimierung – keine Veranstaltungen über 500 Personen

Als Maßnahme zur Risikominimierung der Ansteckung durch das neuartige Coronavirus verfügt der Landkreis Bayreuth, dass im Bereich des Landkreises ab 13. März 2020 bis zum Ende der Osterferien, einschließlich 19. April 2020, Veranstaltungen aller Art ab 500 Teilnehmern untersagt sind.

Großveranstaltungen ab 1.000 Teilnehmern sind gemäß der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ebenfalls bereits bis einschließlich 19. April bayernweit verboten.

Allgemeinverfügung zum Verbot von Veranstaltungen mit einer Teilnehmeranzahl ab 500 Personen

Gemäß § 28 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung mit Art. 35 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG) erlässt das Landratsamt Bayreuth folgende

Allgemeinverfügung

  1. Veranstaltungen aller Art ab 500 Teilnehmern werden im Bereich des Landreises Bayreuth bis zum Ende der Osterferien (einschließlich 19.04.2020) untersagt.
  2. Im Hinblick auf Großveranstaltungen (ab einer Teilnehmeranzahl von mehr als 1.000 Personen) wird auf die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 11.03.2020 verwiesen.
  3. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung ab 13.03.2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 19.04.2020.
  4. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. enthaltene Anordnung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG wird hingewiesen.

Hinweis

Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Bayreuth, Markgrafenallee 5, 95448 Bayreuth, 2. Stock, Zimmer-Nr. 251, auf. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.