Allgemeinverfügung des Landratsamts Bamberg: Schutzmaßnahme vor einer Ausbreitung des Corona-Virus

Allgemeinverfügung des Landratsamts Bamberg zur Einschränkung öffentlicher Veranstaltungen auf dem Gebiet des Landkreises Bamberg als Schutzmaßnahme vor einer Ausbreitung des Corona Virus

Gemäß § 28 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG -) in Verbindung mit Art. 35 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG -) erlässt das Landratsamt Bamberg folgende

Allgemeinverfügung

  1. Veranstaltungen aller Art ab einer Besucherzahl von insgesamt 500 Teilnehmern werden bis zum Ende der Osterferien (einschließlich 19.04.2020) untersagt.
  2. Für Großveranstaltungen (ab einer Teilnehmerzahl von mehr als 1.000 Personen) gilt die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 11.03.2020.
  3. Für Veranstaltungen mit weniger als insgesamt 500 Teilnehmern gilt folgendes:
    1. Der Veranstalter hat zu prüfen, ob die Veranstaltung notwendig ist und trotz des Infektionsrisikos durchgeführt werden kann. Gesichtspunkte bei der Prüfung sind insbesondere:
    2. Findet nach Risikoabwägung die Veranstaltung dennoch statt, gilt für sie folgendes:
      • Pro anwesende Personen müssen jederzeit mindestens 4 qm Aufenthaltsfläche zur Verfügung stehen; maximal dürfen 150 anwesende Personen gleichzeitig interagieren (z.B. Tanzen).
      • Der Veranstalter hat die Besucher aktiv und in geeigneter Weise über allgemeine Schutzmaßnahmen wie Händehygiene, Abstand halten und Hustenund Nies- Etikette zu informieren. Geeignete Materialien hierfür stehen unter https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html#c11974 bereit.
    3. Veranstaltungen, die ohne Risikoabwägung durchgeführt werden oder nicht den Kriterien unter 3.2. entsprechen, sind verboten.
  4. Besuchern von Veranstaltungen wird dringend empfohlen, sich zuvor über die Einhaltung der oben genannten Kriterien zu informieren und ggf. nicht den Kriterien entsprechenden Veranstaltungen fern zu bleiben bzw. diese zu verlassen.
  5. Es wird empfohlen, genau abzuwägen: Veranstaltungen die nicht nötig sind, sollten aus Sicherheitsgründen abgesagt werden. Erfolgt keine Absage, sollten die Besucher dennoch von der Teilnahme Abstand nehmen.
  6. Die Anordnung tritt mit Wirkung ab 14.03.2020, 0:00 Uhr in Kraft und gilt bis einschließlich 19.04.2020, 24:00 Uhr.
  7. Die sofortige Vollziehung von Nr. 1 und 3 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
  8. Bei Verstoß gegen Ziff. 1 oder 3 dieser Allgemeinverfügung kann gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 i.V.m Abs. 2 IfSG ein Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 EUR festgesetzt werden.
  9. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1 und 3 enthaltenden Anordnungen gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG wird hingewiesen Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können im Landratsamt Bamberg, Ludwigstraße 23, 96052 Bamberg, Zimmer Nr. 134, während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.

Anwendungshinweis:

Eine öffentliche oder private Veranstaltung ist ein zeitlich begrenztes, in einem definierten Raum stattfindendes Ereignis, an dem mehrere Personen teilnehmen. Dieses Ereignis hat in der Regel einen definierten Zweck und ein Programm mit thematischer, inhaltlicher Bindung (z.B. Konzerte, Kongresse, Theater; Diskothek, Tanzveranstaltungen, Sportveranstaltungen, Volksfeste, Firmenveranstaltungen, Versammlungen, Tage der offenen Türe).

Nicht unter diese Kategorie fallen z.B. normaler Schul- und Ausbildungsbetrieb, Arbeitsplatz, Bahnhöfe, öffentlicher Verkehr, Bäder, normaler Betrieb von Einkaufszentren, Restaurants, normaler Barbetrieb, normaler Museumsbetrieb, gesellschaftliche Privatfeiern.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht, Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1 Form. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: 1 Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfache E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtbarkeit (www.vgh.bayern.de). Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Bamberg, den 12.03.2020
Landratsamt Bamberg
Johann Kalb