Bamberger Gewerkschaftler Wicht dankt der Telekom für den besonnenen Umgang mit Corona
Der Arbeitgeber Telekom kümmert sich vorbildlich um seine Mitarbeiter im Umgang mit dem Coronavirus. Dieses Vorgehen wird seitens der Kommunikationsgewerkschaft DPV (DPVKOM) als Sozialpartner äußerst positiv bewertet. Personalvorständin Birgit Bohle informiert regelmäßig alle MitarbeiterInnen per Mail über die aktuelle Entwicklung. Alle Großveranstaltungen und Reisen wurden in Absprache mit dem Konzernlagezentrum geprüft und ggf. abgesagt. Dafür sollen verstärkt Telefonkonferenzen genutzt werden. Auch dürfen die Mitarbeiter nach Absprache von zuhause aus Arbeiten.
Arbeitgeber-Hinweise für Beamtinnen und Beamte:
Erste Einschätzung zu Einsätzen in Risiko- oder Sperrgebieten. Vorbeugende organisatorische Maßnahmen, wie beispielsweise die Einschränkung von Dienstreisen oder die Anordnung oder Genehmigung von mobiler Arbeit, sind im Lichte der aktuellen Entwicklungen und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Zu spezifischen beamtenrechtlichen Fragen wurden Hinweise des Bundesinnenministeriums angekündigt. Ein Einsatz in Risikogebieten kann von einem Beamten im Rahmen der Folgepflicht durchaus verlangt werden, wenn das zu schützende Gut der Allgemeinheit (in diesem Fall wichtige und kritische Telekommunikationsinfrastruktur) dies als zwingend erforderlich macht (Verhältnismäßigkeitsbetrachtung). Dabei sollte zunächst auf Freiwilligkeit des Beamten gesetzt werden. Gegen den Willen des Beamten ist ein Einsatz im Rahmen der Dienst- und Folgepflicht aber auch möglich, wenn die gesundheitliche Eignung des Beamten vorliegt (keine entgegenstehenden Erkrankungen z.B. stark geschwächtes Immunsystem, etc.), zuvor eine entsprechende Einweisung zum Eigenschutz erfolgt, geeignete Schutzkleidung zur Verfügung gestellt wird und während des Einsatz eine ärztliche Beratung und Betreuung sichergestellt ist. Dies muss auch in Sperrgebieten gelten. Allerdings sind dann an die Verhältnismäßigkeitsbetrachtung und die erforderlichen Maßnahmen zum Eigenschutz noch höhere Anforderungen zu stellen. Zu der Frage, ob Mitarbeiter die auf Anweisung der Behörden zu Hause bleiben weiterbezahlt werden, ist zu sagen: Der Besoldungsanspruch besteht in einem solchen Fall weiterhin, da kein Fall eines unerlaubten Fernbleibens im Sinne des § 9 BBesG (Beamtenbesoldungsgesetz) vorliegt.
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