HWK für Oberfranken: „Energetisch Sanieren lohnt sich nun auch steuerlich!“

Großer Erfolg der handwerklichen Interessenvertretung

Einführung der steuerlichen Sanierungsförderung zum 1. Januar 2020

„Manchmal braucht es neben guten Argumenten auch eine große Portion Ausdauer, um ans Ziel zu gelangen. Ich freue mich deshalb umso mehr darüber, dass unser Ruf nach der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nun endlich erhört wurde“, kommentiert der Präsident der HWK für Oberfranken, Thomas Zimmer, die neue Gesetzesregelung.

Seit 1. Januar 2020 können Wohneigentümer nun 20 Prozent der Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen in selbstgenutzten Immobilien von ihrer Einkommensteuerschuld abziehen lassen. Eigentümer können so eine Investitionssumme bis maximal 200.000 Euro geltend machen, sodass sich die Steuerschuld um bis zu 40.000 Euro, verteilt über einen Zeitraum von drei Jahren, mindert. Das seien nicht nur gute Nachrichten für den sanierungswilligen Endverbraucher, sondern auch für Klima und Umwelt und vor allem natürlich auch für die Handwerksbetriebe, die die geförderten Maßnahmen ausführten, sagte Zimmer.

Auch Hauptgeschäftsführer Thomas Koller freut sich, dass diese wichtige, seit Jahren geforderte Maßnahme im Bereich der Energiepolitik endlich umgesetzt wird: „Über 30 Prozent des Primärenergieverbrauchs entfallen auf den Gebäudebereich. Damit ist die Förderung ein unverzichtbarer Anreiz für echten Klimaschutz!“ Zudem profitierten, so Thomas Koller weiter, schließlich viele Bau- und Ausbauhandwerke von der zusätzlichen Nachfrage. Konkret sind es 14 Gewerke wie etwa Maler, Maurer, Anlagenmechaniker oder auch Elektrotechniker, die unter die Fördermaßnahme fallen.

Zwar existieren bereits Förder- und Zuschussprogramme für Energieeffizienzmaßnahmen über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), die Hürden sind aber vergleichsweise hoch. „Vor allem für die Kunden ist die steuerliche Förderung wesentlich unbürokratischer als bisherige Instrumente. Insgesamt ist die steuerliche Förderung ein gutes und wichtiges Signal für Klima und Handwerk“, fasst Thomas Zimmer zusammen.

Die Förderkonditionen im Überblick

  • 10 Jahre Laufzeit: Maßnahmen können gefördert werden, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen wurden
  • Absetzbarkeit von 20 Prozent der Kosten für die fachgerechte Installation, die Inbetriebnahme, die notwendigen Umfeldmaßnahmen und die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten.
  • Absetzbarkeit von der Steuerschuld über 3 Jahre hinweg (Jahr 1 und 2 jeweils 7%, Jahr 3: 6%)
  • Minderung der tariflichen Einkommensteuer um bis zu 40.000 Euro,
  • Als Maßnahmenbeginn gilt der Zeitpunkt des Baubeginns bzw. der Zeitpunkt der Antragsstellung bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen
  • Gefördert werden Einzelmaßnahmen in Gebäuden, die im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden (Eigentumswohnungen gehören auch dazu)
  • Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem Objekt beansprucht werden.
  • Auch Aufwendungen für Energieberater, die nach §21 EnEV ausstellungsberechtigt, können zur Hälfte auf die Einkommensteuerschuld angerechnet werden

Welche Maßnahmen werden gefördert?

Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind, wie

  • die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken,
  • die Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  • die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage,
  • die Erneuerung einer Heizungsanlage,
  • der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
  • die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Voraussetzung für Steuerermäßigung

  • Der Steuerpflichtige hat eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten und die Zahlung ist erfolgt
  • Eine Erklärung des ausführenden Fachunternehmens der Erfüllung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung liegt vor
  • Fachunternehmen ist jedes Unternehmen, der in der ESanMV (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung) aufgelisteten Gewerke
  • Es werden nur solche Maßnahme gefördert, die durch ein Unternehmen umgesetzt werden, zu dessen Gewerk diese Maßnahme zugehörig ist
  • Die jeweilige Maßnahme darf nicht mehrfach gefördert werden (Handwerkerbonus, KfW- oder BAFA-Mittel)