Haus und Grund Forchheim hat nun über 2400 Mitglieder

 

Neu gewählte Vorstandschaft bei Haus und Grund Forchheim / Foto: Haus und Grund

 

Bei der diesjährigen Jahreshauptversammlung von Haus & Grund Forchheim fanden turnusgemäß Neuwahlen statt. Der bisherige Vorsitzende, Herr Rechtsanwalt Jürgen Schüpferling wurde ebenso in seinem Amt bestätigt wie auch die anderen Vorstandsmitglieder.

Der Vorstand des Vereins setzt sich damit wie bisher zusammen aus dem 1. Vorsitzenden Jürgen Schüpferling, dem 2.Vorsitzenden Roland Wölfel, der Kassierin Martina Hübner, dem Schriftführer Peter Beugel, den zwei Revisoren Dr. Karl-Heinz Schrenker und Christian Jaklin, sowie den Beiräten Stefan Kindler, Rain Anja Hölscher, Alexander Brehm, Hans-Werner Eisen, Udo Schönfelder, Eduard Nöth und Thomas Schmitt.

Der Verein kann auf ein außerordentlich erfolgreiches Jahr zurückblicken. Noch nie in der inzwischen 105-jährigen Geschichte des Vereins hatte der Verein mehr Neueintritte in einem Jahr zu verzeichnen als im Jahr 2019. 104 Mitgliederinnen und Mitglieder traten im Jahr 2019 dem Verein bei. Insgesamt hat der Verein nun 2.400 Mitglieder.

Herr Rechtsanwalt Roman Sostin, Syndikus des Landesverbandes Haus & Grund Bayern informierte die Mitglieder über die seit 07.08.2019 in der Stadt Forchheim geltende Mietpreisbremse und die Reform der Grundsteuer.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. April 2018 die derzeitigen Regelungen zur Einheitsbewertung bei der Erhebung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Danach ist der Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine neue Regelung zu treffen. Nunmehr wurde das neue Gesetz verabschiedet. Nach dem sogenannten „Scholz-Modell“ werden die unbebauten und bebauten Grundstücke künftig nicht mehr mit den bisherigen niedrigen Einheitswerten bewertet, sondern nach einem neuen typisierenden Ertrags- und Sachwert verfahren, dessen Regelungen extrem kompliziert sind. Auch nach dem neuen Recht werden künftig die ermittelten Grundsteuerwerte mit einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert. Auf den so ermittelten Steuermessbetrag wird der jeweilige Hebesatz der Gemeinde angewendet. Ferner erhalten die Gemeinden künftig die Möglichkeit, in Gebieten mit besonderen Wohnraumbedarf für baureife Grundstücke einen gesonderten Hebesatz (Grundsteuer C) festzusetzen, um Bodenspekulationen zu verhindern.

Spätestens ab dem Jahre 2025 soll dann die Erhebung der Grundsteuer nach den neuen Gesetzen erfolgen.

Für das Bundesland Bayern wird es jedoch eine Ausnahme geben. Um das komplizierte und aufwendige Bewertungsverfahren bei der Ermittlung des Grundsteuerwertes bebauter Grundstücke zu vermeiden, wird hier seitens des Freistaates Bayern erwogen, nur ein sich an der Grundstücksgröße orientiertes Flächenmodell anzuwenden. Die genaue Berechnungsmethode für die zukünftige Grundsteuer von Grundstücken in Bayern wird in den kommenden Wochen erwartet.

Auf großes Interesse bei den ca. 230 Zuhörern stießen die Ausführungen von Sostin zur Mietpreisbremse, die in Oberfranken nun für Vermietungen in den Städten Bamberg, Bayreuth und Forchheim gilt.

Die Mietpreisbremse bestimmt, dass die Miete zu Beginn eines Mietverhältnisses grundsätzlich nicht mehr als 10 % oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete betragen darf. Die ortsübliche Vergleichsmiete kann anhand eines Mietspiegels ermittelt werden. Die Mietpreisbremse gilt nun in Bayern in insgesamt 162 Städten und Gemeinden, wobei ca. 80 % dieser Gemeinden über keinen Mietspiegel verfügen. Hier muss die ortsübliche Vergleichsmiete anderweitig bestimmt werden,

z.B. anhand eines Gutachtens oder anhand von Vergleichswohnungen.

Die Mietpreisbremse gilt ausschließlich für Wohnraummietverhältnisse. Sie gilt nicht für Neubauten, die nach dem 01. Oktober 2014 erstmals genutzt werden und für die 1. Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung einer Wohnung.

Eine Ausnahme von den Vorschriften der Mietpreisbremse gilt ferner dann, wenn der Vermieter einmal wirksam eine Miete vereinbart hat, die oberhalb der nach der Einführung der Mietpreisbremse zulässigen Höchstmiete liegt. Hier soll ein Bestandsschutz gelten, so dass immer die Miete in Höhe der Vormiete vor Inkrafttreten der Mietpreisbremse verlangt werden darf.

Sofern gegen die Mietpreisbremse verstoßen werden sollte, kann der Mieter den überhöhten Mietanteil nach entsprechender Rüge zurückverlangen.

Die neuen gesetzlichen Regelungen und Vorschriften stießen bei den Mitgliedern von Haus & Grund Forchheim auf Unverständnis.

Der 1. Vorsitzende des Vereins, Herr Rechtsanwalt Jürgen Schüpferling, wies darauf hin, dass die Mietpreisbremse nicht geeignet sei, bezahlbare Mieten für alle Einkommensgruppen, gerade in den Ballungsräumen zu sichern. Wenn der Bundesregierung und auch der Landesregierung an einen gesunden Mietwohnungsmarkt gelegen ist, dann muss die Regierung die privaten Vermieter, die schließlich 80 % des Wohnraums in Deutschland zur Verfügung stellen, ermutigen und nicht mit laufend neuen Vorschriften bestrafen.

Schüpferling betonte in seiner Stellungnahme, dass die derzeitige Diskussion über sog. Wuchermieten bis hin zu der Diskussion über Enteignungen zur Sicherung des Wohnbedarf völlig verfehlt sei. Schüpferling kritisierte auch das geplante neue Volksbegehren „Mietenstopp in Bayern“, welches einen Mietenstopp für die Dauer von 6 Jahren in den 162 „Notstandsgemeinden Bayerns“ fordert, um der „Monstermietspirale“ Einhalt zu gebieten.

Dies sei nach Auffassung von Schüpferling reiner Populismus und ist mit keinem sachlichen Argument zu begründen. Es sei zwar richtig, dass in den letzten Jahren die Mieten gestiegen sind, insbesondere in den Metropolen. Der Mietanstieg ist jedoch bei weitem nicht so dramatisch, wie dies in der Öffentlichkeit dargestellt wird. Nach den in dieser Woche neu veröffentlichten Zahlen des statistischen Landesamtes für Bayern in Fürth wurde eine Steigerung der Mieten in Mittelfranken in den Jahren 2014 bis 2018 in Höhe von 12 % festgestellt. Im langfristigen 10-Jahresvergleich fällt diese Steigerung bei den Mieten noch moderater aus, während andererseits beispielsweise die Strompreise im Vergleich zu den Mieten in diesem Zeitraum um das 3-fache gestiegen sind. Die Strompreise werden auch ab Januar 2020 weiter steigen, ohne dass hier über eine Strompreisbremse nachgedacht wird.