Bayreuther Amt für Umweltschutz: „Fällen von Bäumen – was ist erlaubt?“
Garten winterfest machen: Umweltamt macht auf die Regeln der Baumschutzverordnung aufmerksam
Der Herbst ist da – und damit auch die Zeit, den Garten winterfest zu machen. Vor diesem Hintergrund macht das Amt für Umweltschutz auf die Regelungen der städtischen Baumschutzverordnung aufmerksam. Mit ihr soll der Bestand an großen Laubbäumen im Stadtgebiet geschützt werden. Es gibt aber auch Ausnahmen:
Nicht geschützt sind einstämmige Bäume mit einem Stammumfang unter 80 Zentimeter und mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn keiner der Stämme mehr als 50 Zentimeter Umfang aufweist – jeweils gemessen einen Meter über dem Erdboden. Bei Nadelbäumen gilt die Baumschutzverordnung nur für Eiben und Gingkos. Pappeln (mit Ausnahme der Silberpappel) und Obstbäume (mit Ausnahme von Wildobst- und Walnussbäumen) fallen ebenfalls nicht unter die Verordnung. Gleiches gilt für den Baumbestand der Forstwirtschaft, des Ökologisch-Botanischen Gartens der Universität, für Bäume in Baumschulen und Gärtnereien sowie in ausgewiesenen Kleingartenanlagen.
Wer einen geschützten Baum fällen oder wesentlich verändern will, braucht hierfür grundsätzlich eine Befreiung der Stadt Bayreuth. Sie muss schriftlich beantragt werden. Der vollständige Text der Baumschutzverordnung und die Antragsformulare sind beim Amt für Umweltschutz im Neuen Rathaus, Luitpoldplatz 13, erhältlich. Sie stehen außerdem auf der städtischen Homepage www.bayreuth.de zum Download zur Verfügung.
Das Umweltamt weist darauf hin, dass die Entscheidung über einen Antrag zur Baumfällung aufgrund der erforderlichen fachlichen Stellungnahmen geraume Zeit in Anspruch nimmt. Anträge sollten daher rechtzeitig von der beabsichtigten Fällung gestellt werden.
Für weitere Auskünfte stehen die Mitarbeiter des Amtes für Umweltschutz im Neuen Rathaus, Luitpoldplatz 13, Zimmer 411 oder 414, Telefon 0921 25-1368, 25-1388 oder 25-1175, zur Verfügung.
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